Dass man Sonderurlaub vom Arbeitgeber auch bei einem Umzug bekommt, ist ein hartnäckiges Gerücht.
Sonderurlaub steht Ihnen nur dann gesetzlich zu, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen „unverschuldet und für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ an seiner Arbeit gehindert wird. Das betrifft zum Beispiel die Geburt des eigenen Kindes oder bei einem Todesfall im engsten Kreis der Familie.
Es kann trotzdem hilfreich sein, den Arbeitgeber über den Umzug zu informieren. Bei einer beruflichen Versetzung steht Ihnen in der Regel mindestens ein Tag bezahlter Sonderurlaub zu. Es ist auch möglich, dass Ihr Arbeitsvertrag eine entsprechende Urlaubsregelungen beinhaltet – es kann also nicht schaden, dort einen Blick reinzuwerfen.
In vielen Fällen lassen sich die Arbeitgeber auch in einem persönlichen Gespräch davon überzeugen, Umzugsurlaub zu gewähren. Ein Umzug ohne Urlaub ist schwierig, das wissen auch Vorgesetzte. Sollten Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrem Chef haben, suchen Sie rechtzeitig das Gespräch und lassen Sie sich auf eventuelle Kompromisse ein.
Hilfreich kann auch sein, Ihrem Chef Verschwiegenheit zuzusichern, damit der gewährte Sonderurlaub nicht die Runde macht. Eine weitere Möglichkeit ist die unbezahlte Freistellung. Gesetzlich haben Sie auch darauf keinen Anspruch, aber sie lässt sich ebenfalls beim Arbeitgeber anfragen.
Sollten alle Wege scheitern, steht Ihnen auch in der Probezeit anteilig regulärer Urlaub zu – für jeden Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.