Die Spekulationssteuer wird fällig, wenn eine Immobilie weniger als zehn Jahre nach dem Erwerb verkauft wird und nicht ausschließlich oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren selbstgenutzt wurde. Ob sie in der Zwischenzeit vererbt wurde, spielt dabei keine Rolle, denn Erben sind Rechtsnachfolger, nicht Käufer.
Das bedeutet, es zählt der Zeitpunkt, an dem das Objekt von dem Erblasser erworben wurde. Liegt dieser mehr als zehn Jahre zurück, müssen Sie keine Spekulationssteuer zahlen, auch wenn Sie das Haus direkt nach dem Erhalt der Erbschaft verkaufen.