Zahlen, muss immer der Eigentümer der Immobilie.
Bei einem Mehrfamilienhaus ist das die Eigentümergemeinschaft – also die Personen, denen die Wohnungen gehören.
Wird ein Hausmeister für ein Mehrfamilienhaus von den Vermietern engagiert, können die meisten Kosten auf die Mieter umgelegt werden.
Ausnahmen bilden Verwaltungstätigkeiten und Instandhaltungsarbeiten. Diese dürfen dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden. Wohnen die Eigentümer selbst in den Wohnungen zahlen anteilig die Hausmeisterkosten.
Als Vermieter sollten Sie ebenso darauf achten, dass die Kosten den regional üblichen Preisen entsprechen. Ihre Mieter haben ein Recht darauf, eine genaue Aufstellung der Hausmeistertätigkeiten zu verlangen und die Abrechnung zu überprüfen.
Dabei muss nachgewiesen werden, welche Aufgaben wann und in welchem Zeitrahmen durch den Hausmeisterservice erledigt wurden. Reine Prozentangaben sind hier nicht gültig.
Beauftragen Sie als Eigentümer eines Eigenheims einen Hausmeisterservice, müssen Sie die Kosten tragen. Jedoch wird ein Teil der Kosten vom Finanzamt als haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen anerkannt. Steuerlich werden 20 % der Arbeitskosten berücksichtigt. Materialkosten sind hierbei ausgenommen.
Auch als Mieter können 20 % der Hausmeisterkosten steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Dafür benötigt man als Nachweis die Nebenkostenabrechnung.
Sollte das Finanzamt die Nebenkostenabrechnung des Vermieters nicht akzeptieren, muss dieser eine differenzierte Abrechnung ausstellen, wobei die Kosten für Personal- und Materialaufwand des Hausmeisterdienstes getrennt aufzuführen sind.
Nach Angaben des deutschen Mieterbundes ist die Erstellung dieser besonderen Abrechnung für den Mieter kostenfrei.