Ein Umzug kann ganz schön stressig werden
Da würde der ein oder andere Tag Urlaub helfen – aber haben Sie Anspruch auf Sonderurlaub für Ihren Umzug?
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Im Arbeitsvertrag sind Urlaubsregelungen enthalten
Generell besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub beim Umzug
Im Arbeitsvertrag sind Urlaubsregelungen enthalten
Bei einem berufsbedingten Umzug kann Ihnen unter Umständen ein Urlaubstag gewährt werden
Ein Umzug kann ganz schön stressig werden
Da würde der ein oder andere Tag Urlaub helfen – aber haben Sie Anspruch auf Sonderurlaub für Ihren Umzug?
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Dass man Sonderurlaub vom Arbeitgeber auch bei einem Umzug bekommt, ist ein hartnäckiges Gerücht.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub für den Umzug haben Sie tatsächlich nur, wenn:
Es ist auch möglich, dass Ihr Arbeitsvertrag eine entsprechende Urlaubsregelungen beinhaltet – es kann also nicht schaden, dort einen Blick hineinzuwerfen.
Ihr Firmensitz wurde verlagert oder Sie wurden an einen anderen Standort versetzt? In dem Fall sind Sie also zu einem Umzug gezwungen – die Chancen stehen gut, dass Ihnen hierfür ein Tag Urlaub gewährt wird.
Liegt der neue Wohnort weit weg, können es in Ausnahmefällen auch zwei Urlaubstage sein.
Sonderurlaub steht Ihnen nur dann gesetzlich zu, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen „unverschuldet und für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ an seiner Arbeit gehindert wird.
Ein Umzug gehört also leider nicht dazu.
Doch manch ein Chef lässt sich vielleicht trotzdem darauf ein:
Ein Umzug ohne Urlaub ist schwierig, das wissen auch Vorgesetzte.
Haben Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrem Chef? Dann empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig das Gespräch zu suchen. Lassen Sie sich auf eventuelle Kompromisse ein. Das könnten zum Beispiel Überstunden sein oder ein unbezahlter Urlaubstag.
Wenn Sie das Glück haben und Ihr Chef gewährt Ihnen den Sonderurlaub, dann kann es hilfreich sein, diesem Verschwiegenheit zuzusichern. Der gewährte Sonderurlaub sollte nicht die Runde machen.
Was auch möglich ist: Die unbezahlte Freistellung. Gesetzlich haben Sie auch darauf keinen Anspruch, aber vielleicht lässt sich Ihr Arbeitgeber ja darauf ein.
Und falls Sie noch in der Probezeit sind: Auch dann steht Ihnen anteilig regulärer Urlaub zu- für jeden Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.