Mietvertrag leicht gemacht: Alle Klauseln verständlich erklärt
Betriebskosten, Schönheitsreparaturen, Tierhaltung und Kündigung – Auf die Details kommt es an.
Wer als Mieter so schnell wie möglich in die neue Wohnung ziehen möchte, muss erstmal den alten Mietvertrag kündigen. Doch die Kündigungsfrist macht vielen einen Strich durch die Rechnung. Dann bleibt nur, den Umzug bis nach dem Ablauf der Frist zu verschieben oder eine doppelte Miete zu akzeptieren.
Die Lösung: einen Nachmieter suchen, der den Mietvertrag übernimmt. Doch wie findet man einen? Wo soll man inserieren? Und was sagt das Mietrecht dazu? Muss der Vermieter einen vorgeschlagenen Nachmieter akzeptieren? Was gibt es sonst noch zu beachten?
Mit unseren Tipps zur Nachmietersuche finden Sie einen passenden Nachfolger für Ihre Mietwohnung – schnell und unkompliziert.
Natürlich gibt es keine grundsätzliche Verpflichtung, einen Nachmieter zu suchen und vorzuschlagen. Kündigen Sie Ihre Wohnung fristgerecht, können Sie nach dem Ablauf der Kündigungsfrist einfach ausziehen.
Möchten Sie Ihr Mietverhältnis aber vorzeitig beenden, sieht die Lage etwas anders aus. Auch vertragliche Besonderheiten wie eine Mindestmietdauer oder ein vereinbarter Kündigungsverzicht können zum Problem werden.
Ein Rechtsstreit aus den 70er Jahren hat dazu geführt, dass sich ein Irrglaube bis heute in vielen Köpfen festgesetzt hat:
Drei Nachmieter stellen und man kommt raus aus dem Mietvertrag – stimmt nicht!
Ein Gericht hatte damals zugunsten des Mieters entschieden, daraus lässt sich aber keine allgemein gültige Regel ableiten.
Tatsächlich ist der Vermieter einer Immobilie in den meisten Fällen eben nicht verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren – egal ob einer, drei oder zehn vorgeschlagen werden.
Die einzige Chance ist dann, auf Kulanz und eine einvernehmliche Regelung zu hoffen.
Wie so häufig gibt es auch beim Thema Nachmieter Ausnahmen von der Regel. Enthält Ihr Mietvertrag eine Nachmieterklausel, ist Ihr Vermieter an die dort getroffene Vereinbarung gebunden.
In einigen „Härtefällen“ steht Ihnen zudem ein Sonderkündigungsrecht des Mietvertrags zu.
Unser Rat: In der Regel will kein Vermieter Sie gegen Ihren Willen in der Wohnung festhalten. Suchen Sie deshalb in einem ersten Schritt immer das persönliche Gespräch und erklären Sie offen und ehrlich, warum Sie ausziehen möchten.
Die Nachmieterklausel ist eine im Mietvertrag festgelegte Zusatzvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter einer Immobilie. Sie gibt dem Mieter die Möglichkeit, vorzeitig aus dem Mietvertrag auszusteigen, sofern er einen Nachmieter stellt.
Man unterscheidet zwischen einer echten und einer unechten Nachmieterklausel.
Der Vermieter darf frei darüber entscheiden, ob in den Mietvertrag eine Nachmieterklausel aufgenommen wird. Eine echte Nachmieterklausel ist in der Praxis die absolute Ausnahme und in nur sehr wenigen Mietverträgen vereinbart.
Haben Sie einen Mietvertrag unterschrieben, der Sie noch für einen langen Zeitraum an Ihr Mietverhältnis bindet, zum Beispiel einen qualifizierten Zeitmietvertrag oder einen Vertrag mit Kündigungsausschluss, räumt Ihnen das Mietrecht ein Sonderkündigungsrecht ein, wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass Sie einfach ausziehen können und keine Miete mehr zahlen müssen. Sie haben lediglich das Recht, Ihrem Vermieter einen Nachmieter vorzuschlagen. Solange dieser gewisse Bedingungen erfüllt, muss der Vermieter akzeptieren.
Außerdem ist entscheidend, wie lange Ihr Mietvertrag noch läuft. Eine verhältnismäßig kurze Restlaufzeit von drei oder weniger Monaten wird von Gerichten in aller Regel als zumutbar angesehen, was eine vorzeitige Kündigung ausschließt.
In einem unbefristeten Mietverhältnis, mit der in § 573c BGB festgeschriebene Kündigungsfrist von drei Monaten, haben Mieter praktisch nie einen Anspruch auf eine vorzeitige Kündigung.
Ohne Nachmieter kommen Sie auch bei berechtigtem Interesse nicht aus Ihrem Mietvertrag.
Im Laufe der Zeit haben sich Präzendenzfälle entwickelt, die vorgeben, welche Gründe als ausreichend angesehen werden. Die Basis bildet immer wieder der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.
Folgende Gründe gelten als angemessen
Nicht ausreichend sind dagegen
In Streitfällen muss ein Gericht entscheiden. Im Fokus dabei steht, ob das Interesse des Mieters an der Kündigung des Mietvertrags erheblich schwerwiegender ist als das Interesse des Vermieters, das Mietverhältnis weiterlaufen zu lassen.
Verstirbt ein Mieter, geht die Mietwohnung auf dessen Erben über. Diese haben aber das Recht, die Wohnung innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, ohne einen Nachmieter stellen zu müssen.
Nur in besonders schweren Härtefällen kann es für Mieter möglich sein, den Mietvertrag auch ohne Stellung eines Nachmieters fristlos oder mit einer verkürzten Frist zu kündigen.
Solche Konstellationen sind ebenfalls Ermessenssache des zuständigen Gerichtes. Bei offensichtlichen Ungerechtigkeiten oder völlig unzumutbaren Verhältnissen haben Gerichte in der Vergangenheit schon häufiger mieterfreundlich entschieden.
Schwerwiegende Gründe für die Kündigung des Mietvertrags
Wenn Sie glauben, dass einer dieser Punkte auf Sie zutrifft, sollten Sie sich auf jeden Fall Rechtsberatung organisieren. Mehr dazu lesen Sie hier: Wohnung kündigen: So kommen Sie sicher aus dem Mietvertrag.
Wenn in Ihrem Mietvertrag keine echte Nachmieterklausel vereinbart ist und Sie kein Sonderkündigungsrecht haben, lautet die klare Antwort: Nein.
Der Vermieter ist in diesem Fall nicht verpflichtet, den von Ihnen vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren. Theoretisch darf er so viele Nachmieter-Vorschläge ablehnen, wie er möchte.
Eine ausführliche Begründung ist nicht notwendig, Sie sind an Ihren Mietvertrag und die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Der Vermieter darf seine Zustimmung auch davon abhängig machen, ob der Nachmieter bereit ist, eine höhere Miete zu zahlen.
Steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu oder enthält Ihr Vertrag eine Nachmieterklausel, kommt es darauf an, ob der von Ihnen vorgeschlagene Nachmieter als zumutbar angesehen wird.
Ob per Nachmieterklausel oder mit Sonderkündigungsrecht – haben Sie das Recht, einen Nachmieter zu stellen, müssen es nicht mehrere sein. Ein zumutbarer Nachmieter genügt (Urteil vom LG Saarbrücken, 17.02.1995, 13 BS 218/94).
Grundsätzlich gilt: Ein Nachmieter ist dann zumutbar, wenn die Interessen des Immobilien-Eigentümers / Vermieters weiterhin gewahrt bleiben.
Das wichtigste Kriterium ist, ob der Nachmieter bereit ist, den bestehenden Mietvertrag ohne Einschränkungen zu übernehmen.
Eine Abweichung oder erforderliche Zusatzvereinbarung – etwa genehmigungspflichtige Haustiere oder eine gewünschte gewerbliche Nutzung – kann der Vermieter als Grund für eine Ablehnung angeben.
Diese Einschränkung gilt für beide Seiten, auch für den Vermieter. So darf der Abschluss eines Mietvertrages mit dem Nachmieter nicht ohne weiteres von einer Mieterhöhung abhängig gemacht werden (LG Wiesbaden, 1 S 124/99).
Dies ist nur dann zulässig, wenn der Vermieter bereits dem Mieter gegenüber zu einer Erhöhung berechtigt war, denn der Nachmieter tritt in den laufenden Vertrag ein.
Zulässige Gründe für die Ablehnung eines Nachmieters
Nicht zulässige Begründungen sind
Ist Ihr Vermieter bereit, einen Nachmieter zu akzeptieren, muss er sich nicht sofort festlegen: Zur Prüfung, ob die betreffende Person als Nachmieter geeignet ist, hat der Vermieter bis zu drei Monate Zeit.
Lehnt der Vermieter trotz Sonderkündigungsrecht einen zumutbaren Nachmieter ab, müssen Sie ab dem Datum, an dem der neue Mieter die Wohnung übernommen hätte, keine Miete mehr zahlen.
Dies müssen Sie allerdings nachweisen können. Besorgen Sie sich daher unbedingt eine schriftliche Bestätigung vom Nachmieter. Im Streitfall muss der Grund der Ablehnung vom Vermieter dargelegt und von einem Gericht geprüft werden.
Hat Ihr Vermieter alle von Ihnen vorgeschlagenen Nachmieter zu Recht abgelehnt, bleibt Ihnen noch eine weitere Option: eine Untervermietung.
Sie können (und müssen) Ihren Vermieter um Erlaubnis zur Untervermietung bitten. Auch dazu müssen Sie einen konkreten Untermieter vorschlagen.
Auch hier gilt: Der Vermieter darf den Untermieter ablehnen, wenn er einen triftigen Grund vorweisen kann – allerdings mit einem strengeren Maßstab.
Zugelassene Gründe für die Ablehnung eines Untermieters:
Die Bonität des Untermieters darf dagegen kein Ablehnungsgrund sein – zu den Einkommensverhältnissen müssen Sie keine Angaben machen.
Aber Vorsicht: Sie sind weiterhin dafür verantwortlich, dass der Vermieter die Miete bekommt, egal ob der Untermieter seinen Teil zahlt oder nicht.
Beabsichtigen Sie die Untervermietung der gesamten Wohnung kann Ihr Vermieter dies immer verweigern. Ein Umweg kann sein, offiziell noch ein Zimmer zu „nutzen“, indem dort Möbel gelagert werden.
Lehnt Ihr Vermieter den Untermieter unberechtigterweise oder eine Untervermietung pauschal ab, können Sie Ihren Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten per Sonderkündigungsrecht beenden.
Theoretisch kann die Bitte um eine Untervermietung genutzt werden, um sich ein Sonderkündigungsrecht zu „erschaffen“. Nämlich dann, wenn der Vermieter eine Untervermietung pauschal ablehnt.
Vorsicht aber, wenn Sie einen Untermieter vorschlagen, der das Interesse nur vortäuscht. Der BGH hat ein solches Vorgehen als rechtsmissbräuchlich bezeichnet und in einem entsprechendem Fall dem Vermieter Recht gegeben (BGH, 11.11.2009, VIII ZR 294/08).
Die Suche nach einem Nachmieter für eine Wohngemeinschaft kann zu einer komplizierten Angelegenheit werden. Je nach Vertragslage haben die Mitbewohner ein Mitspracherecht und können Kandidaten ablehnen.
Entscheidend ist, wie der Mietvertrag aufgebaut ist:
Enthält der Mietvertrag keine Nachfolgeklausel und gibt es unter den Bewohnern keine interne Regelung, kann es im dritten geschilderten Fall zu erheblichen Schwierigkeiten kommen.
Findet sich kein akzeptabler Nachmieter, kann der Mietvertrag nicht gekündigt bzw. geändert werden. Das heißt, es gilt auch keine gesetzliche Kündigungsfrist und Sie sind weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet.
Um rechtlichen Streitereien aus dem Weg zu gehen hilft nur, sich irgendwie einig zu werden und eine gemeinsame Lösung zu finden. In jedem Fall sollten Sie Ihren Mitbewohnern so früh wie möglich mitteilen, dass Sie ausziehen möchten.
Zwischen Wohnungssuche und Umzugsvorbereitung ist für die Suche nach einem Nachmieter meist nicht viel Zeit. Umso wichtiger, dabei so effektiv wie möglich vorzugehen. Hier erfahren Sie, wo Sie potentielle Nachmieter finden und was Sie bei der Suche beachten müssen.
Ein großer Freundes- und Bekanntenkreis ist bei der Suche nach einem Nachmieter äußerst hilfreich. Besonders Facebook und WhatsApp Gruppen sind eine gute Möglichkeit, in kurzer Zeit möglichst viele Leute zu erreichen.
Denken Sie aber daran, dass Ihre Anfrage auch von fremden Personen gesehen wird – insbesondere, wenn Sie Facebook oder andere soziale Medien nutzen.
Erwähnen Sie daher noch nicht die Adresse der Wohnung oder Angaben zum Vermieter. Ein paar Informationen zur Wohnung wie Stadtteil, Lage im Gebäude, besondere Vorzüge, die Höhe der Miete und natürlich Ihre Telefonnummer oder (besser) Email sollten Sie aber angeben.
Parallel zum Befragen der privaten Kontakte können Sie einen Blick in die Wohnungsgesuche in Tageszeitungen, Online-Portalen und Schwarzen Brettern werfen.
Das hat den Vorteil, dass Sie sich direkt ein Bild von den potentiellen Nachmietern machen können. Wenn diese es ernst meinen, werden sie schon einige Informationen über sich in der Anzeige verpacken.
Wenn Ihre bisherigen Bemühungen erfolglos waren, geben Sie nun eine eigene Anzeige auf.
Der schnellste Weg, möglichst viele Interessenten zu erreichen, ist ein Online-Inserat. Allerdings haben diese naturgemäß einen hohen Streueffekt.
Immobilien-Portale wie Immowelt oder Immobilienscout24 erheben für eine Anzeige eine – meist bezahlbare – Gebühr. Es geht aber auch kostenlos!
Eine Wohnungsanzeige auf ebay Kleinanzeigen kostet nichts und erreicht ebenfalls eine große Menge an Interessenten. Andere Portale wie wg-gesucht.de oder wohnungsboerse.net sind ebenfalls kostenlos.
Und wenn Sie schon dabei sind, weisen Sie auch in den sozialen Medien noch einmal auf Ihre Wohnung hin. Bei Facebook bspw. gibt es zu so gut wie jeder größeren Stadt eine „Wohnung gesucht“-Gruppe oder ein Schwarzes Brett.
Auch hier gilt: So viele Infos wie möglich. Die genaue Adresse geben Sie aber erst heraus, wenn ein Interessent tatsächlich als Nachmieter in Frage kommt und nach der Adresse fragt. Angaben zum Vermieter behalten Sie ebenfalls erstmal für sich: Nicht Ihr Vermieter sucht den Nachmieter, sondern Sie.
Bevor Sie eine Anzeige inserieren, überlegen Sie sich, wen Sie damit ansprechen wollen.
Eine vergleichsweise günstige Wohnung in der Nähe der Universität wird für Studenten besonders interessant sein. Ein in der Nähe liegender Spielplatz trumpft bei Familien. Ein Park ist bei Hundehaltern besonders beliebt.
Heben Sie die besonderen Vorzüge der Wohnung hervor und schreiben Sie dabei ruhig etwas emotional. Ein „gemütlicher Balkon auf der Sonnenseite“ und „große Fenster mit viel Lichteinfall“ klingen ansprechender als einfach nur „Balkon“ und „große Fenster“.
Aber wichtig dabei: Übertreiben Sie es nicht und machen Sie vor allem keine falschen Versprechungen.
Erwähnen Sie außerdem ausdrücklich, dass Sie einen Nachmieter suchen. Schreiben Sie dies zusammen mit dem möglichen Einzugsdatum direkt in den Titel der Anzeige, etwa so:
Nachmieter zum 1.9., 2 Zimmer-Wohnung in Uninähe
In der Anzeige muss auf jeden Fall klar werden, dass ein schneller Einzug notwendig ist.
Ist die Wohnung nicht außerordentlich teuer und hat keine gravierenden Mängel, melden sich in der Regel schon recht schnell die ersten Interessenten. Gerade in Gegenden mit Wohnungsknappheit wird man häufig mit Anfragen regelrecht bombardiert.
Treffen Sie nun eine Vorauswahl der Bewerber. Beachten Sie dabei die Wünsche Ihres Vermieters. Aus Vermietersicht sind die beiden wichtigsten Fragen:
Wählen Sie daher Bewerber aus, die beide Kriterien so gut wie möglich erfüllen.
Es kann durchaus sinnvoll sein, Interessenten auszusuchen, die Ihnen bezüglich Lebenssituation und Charakterzügen möglichst ähnlich sind, schließlich hat sich Ihr Vermieter auch irgendwann einmal für Sie als Mieter entschieden.
Sie haben eine erste Vorauswahl getroffen? Nun gilt es, den interessanten Kandidaten die Wohnung zu zeigen.
Es mag verlockend klingen, Massentermine zu organisieren und sich so Zeit zu sparen. Doch denken Sie daran, dass der Vermieter das letzte Wort hat und Sie bei Einzelterminen die Kandidaten wesentlich genauer kennenlernen können.
Am einfachsten ist es, wenn Sie die Besichtigungstermine direkt hintereinander legen. Nehmen Sie sich für jeden Bewerber rund 15 bis 20 Minuten Zeit. Termine in 30-Minuten-Abständen helfen, den Überblick zu behalten.
Laden Sie auch Ihren Vermieter zu den Besichtigungsterminen ein. Zwingend notwendig ist das nicht, spart aber Zeit und Mühen. Die meisten Vermieter haben ohnehin ein Interesse daran, sich ein eigenes Bild von den Nachmietern zu machen.
Überlegen Sie sich vorab, was Sie selbst an Ihrer Wohnung immer gestört hat und weisen Sie Ihren Vermieter darauf hin. Vielleicht lässt sich eine Lösung finden.
Selbstverst#ndlich sollte Ihre Wohnung in einem sauberen und gepflegten Zustand sein. Herumstehendes Geschirr oder gar Essensreste sind tabu. Auch Tierhaare sollten Sie so gut es geht entfernen.
Öffnen Sie kurz vor dem Besichtigungstermin die Fenster für ein paar Minuten, insbesondere wenn in der Wohnung geraucht wurde.
Kleine Beschädigungen oder Schmutzflecken an Wänden und anderen sichtbaren Stellen sollten Sie unbedingt entfernen.
Zeigen Sie den Interessenten, was Ihre Wohnung besonders macht, bspw. ein Balkon mit besonders schönem Sonneneinfall zur Feierabend-Zeit.
Wenn nicht schon vorab geschehen, fragen Sie unbedingt von jedem Bewerber die wichtigen Eckdaten ab. Dazu gehören:
Falls Ihr Vermieter bei der Besichtigung nicht dabei ist, überlegen Sie, welche Informationen für ihn noch speziell interessant sein könnten.
Je genauer Sie die Interessenten filtern, desto höher ist die Chance, dass Ihr Vermieter einen davon akzeptieren wird.
Kommt es zur Vertragsübernahme durch den Nachmieter, wird eine Vereinbarung in den Vertrag aufgenommen. Alle beteiligten Personen müssen zustimmen, also der bisherige Mieter, der Nachmieter und der Vermieter.
Der Mieter hat zu Beginn des Mietverhältnisses in aller Regel eine Mietkaution beim Vermieter hinterlegt. Tritt ein Nachmieter in den Mietvertrag ein, verliert der bisherige Mieter seinen Anspruch auf die Kaution.
Mit dem Vertrag übernimmt der neue Mieter auch die Kaution. Die Rückzahlung nach Ende des Mietverhältnisses erfolgt somit auch an den neuen Mieter, obwohl dieser die Kaution ursprünglich gar nicht gezahlt hat.
Deshalb ist es die gängige Praxis, dass der Nachmieter die Kaution an den bisherigen Mieter zahlt und bei einem späteren Auszug dann vom Vermieter erhält. Diese Regelung wird in der vertraglichen Vereinbarung festgehalten.
Mit der Vertragsübernahme gehen alle Rechte und Pflichten auf den neuen Mieter über, solange keine individuellen Vereinbarungen getroffen wurden.
Das ist für den Nachmieter besonders ärgerlich, wenn kurz nach dem Einzug eine Nachzahlung der Nebenkosten für den Mietzeitraum des Vormieters ansteht.
Haben Sie hier keine schriftliche Vereinbarung über die Zahlung der Nebenkosten getroffen, ist der neue Mieter zur Nachzahlung der Nebenkosten verpflichtet.
Das Mietverhältnis endet für Sie zu dem Zeitpunkt, auf den sich alle drei Parteien als Einzugstermin zu den bisherigen Bedingungen geeinigt haben.
Dies gilt auch, wenn der Vermieter den Vertrag mit dem Nachmieter durch entgegen der Absprache nachträglich gestellte Bedingungen platzen lässt (OLG Koblenz, 5 U 467/01).
Haben Sie einen Nachmieter gefunden, können Sie mit dem Nachmieter Ablösezahlungen für Einrichtungen und Gegenstände vereinbaren. Dies wird in einem Kaufvertrag geregelt.
Es besteht für den Nachmieter keine Pflicht, Dinge vom Mieter zu übernehmen. Insbesondere bei großen Schränken und Einbauküchen ist dies aber häufig für beide Seiten sinnvoll.
Eine solche Vereinbarungen zwischen Mieter und Nachmieter ist nur gültig, wenn der Vermieter mit dem Verbleib der Möbel und Einbauten in der Wohnung einverstanden ist. Daher sollten Sie das Thema unbedingt schon vorab mit dem Vermieter besprechen.
Wirksam werden die Zahlungen erst, wenn der Mietvertrag zwischen Nachmieter und Vermieter zustande kommt. Platzt der Vertrag, ist auch die Ablöse hinfällig.
Halten Sie Ablösezahlungen für übernommene Möbel und Inventar in jedem Fall schriftlich fest. So vermeiden Sie spätere Diskussionen.
Die Abmachungen zwischen dem Vormieter und dem Nachmieter können frei vereinbart werden. Allerdings müssen sich die Verträge nach den gesetzlichen Vorschriften richten und kein Wucher enthalten.
Wucher liegt dann vor, wenn ein auffällig großes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstands und dem im Vertrag vereinbarten Preis besteht.
Als Faustregel gilt deshalb: Der Kaufpreis darf höchstens 50 Prozent über dem Zeitwert liegen. Zuviel gezahltes Geld können Nachmieter bis zu drei Jahre lang zurückfordern.
Der Nachmieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Inventar des Vormieters zu übernehmen.
Der Deutsche Mieterbund definiert jedoch eine Ausnahme: Ist der Mieter berechtigt oder verpflichtet, einen Nachmieter zu suchen, hat also sozusagen das Vorschlagsrecht gegenüber dem Vermieter, kann der Mieter eine Ablösezahlung durchsetzen.
Eine Ausnahme liegt also dann vor, wenn der Mieter eine echte Nachmieterklausel hat oder ein Sonderkündigungsrecht durch wichtige Beweggründe vorliegt.
Ja, der Vermieter muss von Ablösezahlungen des Nachmieters erfahren und muss diesen zustimmen. So kann auch eindeutig geklärt werden, ob es sich bei dem Inventar tatsächlich um Eigentum des Vormieters handelt.
Ist der Nachmieter nicht mit den Ablösezahlungen einverstanden, kann er sich an den Vermieter wenden.
Ja, als Mieter haben Sie Anspruch auf finanzielle Entschädigung vom Vermieter, wenn Sie Ein- oder Umbaumaßnahmen durchgeführt haben, die den Wert der Wohnung nachweisbar steigern
Dazu zählt zum Beispiel die Modernisierung des Badezimmers oder der Einbau einer neuen Heizung. In diesen Fällen können Sie als Mieter Ansprüche an den Vermieter stellen. Der Nachmieter ist in diesem Fall nicht betroffen.
Nein, der Mieter kann vom Nachmieter keine Zahlung für die Räumung der Wohnung verlangen. Eine solche „Auszugsprämie“ ist nicht zulässig.
Erlaubt ist aber, dass der Nachmieter dem Vormieter die Umzugskosten erstattet. Dies muss ausdrücklich vereinbart und die Höhe der Kosten belegt werden.
Zieht der Mieter nicht zum verabredeten Zeitpunkt aus, haftet er für die beim Nachmieter entstehenden Kosten, zum Beispiel für die Zwischenlagerung der Möbel.
Dank Nachmieter raus aus dem Mietvertrag – beachten Sie diese 10 Tipps und Sie finden den richtigen.
Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen. Schicken Sie Ihrem Vermieter bspw. nach einem Gespräch eine Mail mit allen besprochenen Punkten und bitten Sie um eine Bestätigung.
Erklären Sie Ihrem Vermieter, warum Sie ausziehen möchten und holen Sie sich das OK ab. Wer freundlich ist, erhöht die Chance, auch ohne Sonderkündigungsrecht aus dem Mietvertrag zu kommen.
Damit die Nachmieter-Suche so schnell wie möglich geht, richten Sie sich schon bei der Vorauswahl nach den Wünschen und Bedingungen des Vermieters.
Facebook, WhatsApp, Immobilienportale, Schwarze Bretter, ebay Kleinanzeigen – setzen Sie nicht nur auf ein Pferd, sondern suchen Sie breitgefächert. Durchstöbern Sie auch die Anzeigen von Wohnungssuchenden.
Ihr Inserat sollte über alle wichtigen Eckdaten informieren (Größe, Etage, Ausstattung, Lage, Heizung, Kosten). Erwähnen Sie schon im Titel, dass Sie einen Nachmieter suchen. Ansprechende Fotos machen Ihre Wohnung attraktiver.
Suchen Sie nach einem Nachmieter, der Ihnen vom Typ her ähnlich ist – schließlich hat sich Ihr Vermieter ursprünglich auch für Sie entschieden. Singles sollten also keine vierköpfige Familie vorschlagen.
Machen Sie es Ihrem Vermieter so einfach wie möglich. Kümmern Sie sich um alles und organisieren Sie alle wichtigen Informationen und Dokumente von den Interessenten (Kopie des Personalausweises, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, Schufa- bzw. Bonitätsauskunft, Einkommensnachweis).
Erteilen Sie aber keine Zusage – das ist Sache des Vermieters.
Es mag verlockend sein, einfach alle Interessenten zu einem einzigen Termin einzuladen. Doch bei einem persönlichen Besichtigungstermin können Sie wesentlich besser prüfen, ob der Nachmieter-Kandidat dem Vermieter gefallen wird.
Zeigen Sie Ihre Wohnung bei den Besichtigungsterminen von der Schokoladenseite und gehen Sie auf Besonderheiten ein, die andere Wohnungen in der Umgebung oder Preisklasse nicht bieten können.
Haben Sie kein Sonderkündigungsrecht, sind Sie auf die Kulanz des Vermieters angewiesen.
Bieten Sie auch Hilfen an, zu denen Sie vertraglich eigentlich nicht verpflichtet sind (Schönheitsreparaturen, Übernahme von Kosten). Ein gutes Verhältnis zu Ihrem Vermieter ist dabei natürlich Gold wert.