Viele Mietverträge enthalten eine Schönheitsreparaturklausel. Diese besagt, dass Sie vor Ihrem Auszug noch einige Arbeiten erledigen müssen.
Der Mieterbund definiert Schönheitsreparaturen als:
„alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann.“
Zu den Schönheitsreparaturen zählt demnach:
das Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken,
das Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre,
das Streichen der Türen innerhalb der Wohnung,
das Streichen der Fenster und Außentüren von innen,
das Streichen von Scheuerleisten und Leitungen, die über Putz liegen und
das Schließen von Dübel- und Bohrlöchern.
Nicht zu den Schönheitsreparaturen zählt:
das Abschleifen und Versiegeln von Holzfußböden,
das Streichen der Außenseiten von Fenstern und Haustür,
das Tapezieren und Streichen von Keller- und Gemeinschaftsräumen,
das Erneuern von bereits vor dem Einzug vorhandenen Teppichböden und
das Abschleifen, Grundieren und Lackieren von Wandschränken
Falls die Wohnung jedoch unrenoviert übernommen wurde und laut Vertrag auch nicht renoviert übergeben werden muss, ist es Vermietersache, die Wohnung in einem einheitlichen Ton zu streichen.
Die Schönheitsreparaturen sollten Sie einige Tage vor der Wohnungsübergabe erledigen. Hierbei dient das Wohnungsübergabeprotokoll von Ihrem Einzug als Grundlage.
Sie sollten dafür sorgen, dass sämtliche Schäden, die Sie selbst verursacht haben, behoben werden. Dazu gehören zum Beispiel Brandlöcher oder tiefe Dellen.
Normale Gebrauchsspuren, wie leichte Kratzer im Parkett müssen Sie hingegen nicht beseitigen.