Umzug mit Hartz 4: So übernimmt das Jobcenter die Kosten!

Wie Sie die Kostenerstattung beim Jobcenter beantragen

Marilena Meyer
Das Jobcenter unterstützt Hartz 4-Empfänger beim Umzug

Die wichtigsten Fakten

  • Das Jobcenter übernimmt nur dann Umzugskosten, wenn der Umzug als notwendig angesehen wird.

  • Bevor Sie irgendetwas unterschreiben oder bezahlen, müssen Sie sich den Umzug erst genehmigen lassen.

  • In der Regel werden nur selbst durchgeführte Umzüge finanziert. Die Kosten für ein Umzugsunternehmen zahlt das Jobcenter nur in Ausnahmefällen.

Ein Umzug kann ganz schön teuer werden

Daher unterstützt das Jobcenter Hartz 4-Empfänger bei dem Wechsel Ihres Wohnsitzes.

Aber welche Umzugskosten werden bezahlt und wie kann ich die Kostenerstattung beim Jobcenter beantragen?

Alles, was es hier zu beachten gibt und wie die Antragstellung gelingt, erfahren Sie jetzt.

Wann übernimmt das Jobcenter die Umzugskosten?

Das Jobcenter beteiligt sich nur an den Umzugskosten, wenn der Umzug notwendig ist. Dafür kann es verschiedene Gründe geben:

Hier zahlt das Jobcenter:
  • Aufnahme einer unbefristeten Arbeitsstelle mit einem täglichen Arbeitsweg von über 2,5 Stunden Fahrzeit

  • Rechtmäßige Kündigung durch den Vermieter, solange diese nicht selbst verschuldet war

  • Unzumutbarkeit der bisherigen Wohnung aufgrund Ihres Alters oder Gesundheitszustands

  • Gravierende Mängel an der Wohnung, bspw. ein starker Schimmelbefall, die nicht von Ihnen verursacht wurden und die der Vermieter nicht beheben möchte

  • Familienzuwachs bzw. Schwangerschaft

  • Veränderte Lebensverhältnisse durch Heirat, Trennung oder Scheidung

  • Bindung an feste Zeiten der Kinderbetreuung, die Sie als Alleinerziehende/r nur durch einen Umzug einhalten können

  • Aufforderung vom Jobcenter, die Wohnung zur Senkung der Mietkosten zu wechseln

Hinweis Neue Arbeitsstelle

Bei einem Umzug wegen einer neuen Arbeitsstelle müssen Sie den unterschriebenen Arbeitsvertrag vorlegen.

Welche Umzugsgründe akzeptiert das Jobcenter nicht?

Diese Umzugsgründe werden vom Jobcenter in der Regel abgelehnt:

  • Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses, Minijob, Praktika oder einer Teilzeitstelle mit weniger als 29 Stunden pro Woche

  • Die bloße Aussicht auf einen Arbeitsplatz bzw. eine mögliche Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt

  • Auszug aus dem Elternhaus vor dem vollendeten 25. Lebensjahr, außer bei der Aufnahme einer Ausbildung in einer anderen Stadt oder Gemeinde und bei schwerwiegenden Gründen, die ein weiteres Zusammenleben mit den Eltern unzumutbar machen (bspw. häusliche Gewalt)

  • Familienzusammenführung

  • Leichte Mietmängel, mit denen die Wohnung trotzdem bewohnbar bleibt

Grundsätzlich liegt es immer im Ermessen Ihres Sachbearbeiters, ob ein Umzug als notwendig eingeschätzt wird oder nicht.

Es lohnt sich in jedem Fall, einfach mal nachzufragen, auch wenn von den angegebenen Gründen keiner zu 100 Prozent zutrifft.

Ist die neue Wohnung günstiger als Ihre bisherige, haben Sie schon mal einen guten Trumpf in der Hand.

Welche Umzugskosten werden bezahlt?

Auch wenn das Jobcenter Ihren Umzug genehmigt hat, sind Sie verpflichtet, die Kosten so gering wie möglich zu halten.

Denn: Das Jobcenter übernimmt in der Regel nur bestimmte Kosten, nicht den kompletten Umzug.

Diese Ausgaben werden erstattet:
  • Miete für einen Umzugstransporter, inklusive Spritkosten (nach Vorlage von drei Kostenvoranschlägen)

  • Kosten für Umzugskartons und anderes Verpackungsmaterial

  • Wohnungsbeschaffungskosten für notwendige Übernachtungen, wenn die Hin- und Rückreise nicht an einem Tag möglich ist (muss nachgewiesen werden)

  • Kosten für Tageszeitungen mit Wohnungsmarkt und eigene Suchinserate

  • Verpflegung für private Umzugshelfer

  • Materialkosten für die Renovierung Ihrer bisherigen Wohnung, wenn dies in Ihrem Mietvertrag vorgeschrieben ist

  • Sperrmüllgebühren

  • Kosten für die An- bzw. Ummeldung von Telefon und Internet

  • Kosten für einen Nachsendeantrag der Post

Neben diesen typischen Ausgaben gibt es noch weitere Kosten, bei denen es im Ermessen Ihres Sachbearbeiters liegt, ob diese übernommen werden. Dazu gehören:

Kosten für ein Umzugsunternehmen

In der Regel finanziert das Jobcenter nur selbst durchgeführte Umzüge.

Ein Umzugsunternehmen wird nur dann bezahlt, wenn Sie wegen Alter, Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, selber anzupacken. Um dies nachzuweisen, ist ein ärztliches Attest notwendig.

Können Sie dies vorweisen, müssen Sie Ihrem Sachbearbeiter drei Kostenvoranschläge von Umzugsfirmen vorlegen. Sind die Angebote im üblichen Rahmen, wird in der Regel das günstigste genehmigt.

Maklergebühren

Beim Mieten mit Makler gilt das Bestellerprinzip. Das bedeutet: Wenn Sie einen Makler mit der Suche nach einer geeigneten Mietwohnung beauftragen, müssen Sie auch die fällig werdende Maklerprovision zahlen.

Grundsätzlich ist es möglich, dass das Jobcenter diese Kosten übernimmt. Allerdings müssen Sie dafür glaubhaft begründen können, dass die Einschaltung des Maklers zwingend erforderlich war, da Sie andernfalls keine Wohnung gefunden hätten.

Da dieser Nachweis kaum möglich ist, ist die Übernahme der Maklergebühr durch das Jobcenter äußerst selten.

Mietkaution

Die Mietkaution zählt zu den Wohnungsbeschaffungskosten und kann damit grundsätzlich übernommen werden.

Dazu gewährt Ihnen das Jobcenter üblicherweise ein zinsloses Darlehen. Sie müssen dies auf jeden Fall zurückzahlen, aber nicht unbedingt sofort. Sobald sich Ihre Einkommenssituation verbessert hat, wird das Amt die Rückzahlung in monatlichen Raten fordern.

Doppelmiete

Eine doppelte Miete für die alte und die neue Wohnung wird nur in Ausnahmefällen übernommen.

Sie sind verpflichtet, die Umzugskosten so gering wie möglich zu halten. Nur wenn Sie nachweisen können, dass Sie alles in Ihrer Macht stehende unternommen haben, um die Doppelmiete zu vermeiden (bspw. Suche nach einem Nachmieter), wird das Jobcenter die Kosten tragen.

Einrichtung und Möbel

Als Hartz IV-Empfänger haben Sie Anspruch auf eine einmalige Erstausstattung Ihrer Wohnung, inklusive Haushaltsgeräte.

Dazu gehören unter anderem:
  • Notwendige Möbel: Schlafmöglichkeit, Stauraum (Schrank, Kommode etc.), Esstisch, Stühle, Regale, Schreibtisch, Sofa

  • Technische Geräte: Kühlschrank, Herd, Waschmaschine, Lampen, Fernseher, Computer, Kleingeräte (Bügeleisen, Wasserkocher, Kaffeemaschine, Toaster etc.)

  • Sonstige Wohnutensilien: Bettwäsche, Handtücher, Besteck, Teller, Gläser, Töpfe, Pfannen, Mülleimer, Gardinen, Putzwerkzeug, Duschvorhang

Voraussetzung ist, dass Sie die jeweiligen Gegenstände nicht besitzen oder diese nicht mehr nutzbar sind – rein optische Gründe genügen nicht.

Gibt es in Ihrer neuen Wohnung gemeinschaftlich genutzte Geräte – bspw. eine Waschmaschine im Keller – wird das Amt Sie auffordern, diese zu benutzen.

Welche Kosten genau übernommen werden, müssen Sie mit Ihrem Sachbearbeiter aushandeln.

Anstatt Bargeld werden häufig Gutscheine für Möbelhäuser und Sozialkaufhäuser ausgestellt. In einem zumutbaren Rahmen wird das Amt auch die Anschaffung von gebrauchten Gegenständen fordern.

Wie viel Geld gibt es vom Jobcenter für meinen Umzug?

Für einige Ausgaben müssen Sie Kostenvoranschläge einreichen (Umzugsunternehmen, Transporter). Andere Kosten werden in Form von Pauschalen gezahlt (Verpflegung der Umzugshelfer, Renovierungskosten).

Bei der Höhe der Pauschalen spielt auch die Größe der Wohnung eine Rolle. Zudem gibt es regionale Unterschiede.

Die Helferpauschale etwa liegt zwischen 10 und 50 Euro pro Person. Ein üblicher Wert sind jeweils 20 Euro für maximal vier Personen.

Genügt die gezahlte Pauschale nicht aus, bspw. weil größere Renovierungsarbeiten anstehen, können Sie versuchen, mit begründeten Argumenten mehr Geld zu beantragen.

Maximal werden Kosten in Höhe von 4.500 Euro für den gesamten Umzug erstattet – für Umzüge ins Ausland 5.200 Euro. Diese Summen sind aber eher die Ausnahme. Realistisch sind zwischen 500 und 1.500 Euro.

Welche Wohnungsgröße ist angemessen?

Auch wenn das Arbeitsamt den Grund für einen Umzug anerkennt, muss die neue Wohnung als angemessen bewertet werden.

Diese Vorgaben macht die Agentur für Arbeit zur Wohnungsgröße:

Haushaltsgröße Größe des Wohnraums Anzahl der Räume
1 Person 45-50 m² 1-2
2 Personen 60 m² 2
3 Personen 75 m² 3
4 Personen 90 m² 4

Diese Angaben sind allerdings nur Richtwerte. Entscheidender ist ohnehin die Höhe der Miete.

Dabei gibt es allerdings keinen festen Mietsatz: Die als angemessen geltende Miethöhe richtet sich nach den lokalen Gegebenheiten beziehungsweise dem örtlichen Mietspiegel.

Wurde der Mietvertrag unterschrieben, obwohl die Wohnung über den Vorgaben liegt, kann das Jobcenter die Zusage zur Übernahme der Umzugskosten wieder zurücknehmen.

Eine Wohnung, die in Größe und Mietpreis den Vorgaben des Amtes entspricht, darf nicht abgelehnt werden.

Deshalb gilt: Immer erst den Mietvertrag vorlegen und die Wohnung genehmigen lassen.

Umzugskosten vom Jobcenter beantragen – Schritt für Schritt

Damit das Jobcenter Ihre Umzugskosten übernimmt, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Umzug schriftlich genehmigen lassen

  2. Angemessene Wohnung suchen

  3. Mietangebot dem Jobcenter vorlegen

  4. Genehmigung des Mietangebots abwarten

  5. Mietvertrag unterschreiben und eine Kopie einreichen

  6. Übernahme der Umzugskosten beantragen

FAQ

Die häufigsten Fragen

Das Grundgesetz sichert Ihnen das Prinzip der Freizügigkeit, sodass Ihnen das Jobcenter den Umzug nicht verbieten darf.

Sie dürfen also auch ohne Genehmigung in ein anderes Bundesland ziehen.

Wenn die Umzugskosten allerdings vom Jobcenter übernommen werden sollen, ist eine Genehmigung nötig.

Grundsätzlich finanziert das Jobcenter auch Umzüge in das europäische Ausland, solange Sie ein konkretes Arbeitsangebot vorweisen können.

Da die Kosten für einen Auslandsumzug naturgemäß höher sind als für einen Umzug innerhalb Deutschlands, wird das Jobcenter hier aber sehr genau hinschauen und die Notwendigkeit prüfen.

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