Notaranderkonto: Wann ist es sinnvoll?

Sinnvolle Absicherung für Käufer und Verkäufer

Marilena Meyer
Ein Notaranderkonto ist ein sicheres Treuhandkonto für den Kaufpreis bei Immobiliengeschäften

Die wichtigsten Fakten

  • Das Notaranderkonto ist eine Art Treuhandkonto, welches von Ihrem Notar verwaltet wird

  • Es kommt immer dann zum Einsatz, wenn beim Immobilienkauf ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht

  • Die Gebühren für ein Anderkonto werden anhand des Kaufpreises der Immobilie und dem GnotKG errechnet

Planungssicherheit beim Immobilienverkauf

Sie planen, Ihre Immobilie zu verkaufen? In diesem Fall kann man schon einmal nervös werden.

Denn: Bei einem Immobilienverkauf geht es immer um eine große Summe Geld. Da ist es sowohl im Interesse des Käufers als auch des Verkäufers, dass die Zahlung sicher erfolgt.

Und genau dafür gibt es das Notaranderkonto.

Doch was ist das überhaupt? Wie funktioniert das? Kann jeder so ein Konto in Anspruch nehmen und welche Vor- und Nachteile ergeben sich dadurch für mich?

Lesen Sie unseren Ratgeber und erfahren Sie alle wichtigen Aspekte rund um das Notaranderkonto.

Was ist ein Notaranderkonto?

Ein Notaranderkonto ist ein Treuhandkonto, welches von einem Notar verwaltet wird. Es kann als eine Art Zwischenstation gesehen werden, bei der das Geld für einen Immobilienverkauf gelagert wird.

Mit anderen Worten: Der Käufer zahlt den Kaufpreis für die Immobilie auf dieses Konto ein – Sie als Verkäufer wiederum erhalten das Geld dann vom Anderkonto.

“Das Notaranderkonto gilt als eine der sichersten Formen für die Abwicklung eines Immobiliengeschäftes.”
Hinweis: Die Nutzung eines Notaranderkontos hängt vom Notar ab

Ein Anderkonto ist nur bei einem besonderen Sicherungsinteresse zulässig.

Dazu ist nicht der Wunsch der Parteien oder der Banken ausschlaggebend, sondern die Einschätzung des Notars. Denn: Dieser muss im Interesse des Käufers und Verkäufers handeln und aufzeigen, warum ein solches Anderkonto unentbehrlich erscheint.

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Warum wurde das Notaranderkonto in seiner vorigen Form abgeschafft?

Wenn Sie heute einen Immobilienverkauf durchführen, ist die Abwicklung über ein Notaranderkonto nicht selbstverständlich.

Doch warum ist das so?

Das liegt vor allem an der Tatsache, dass der Gesetzgeber 1996 die Parteien vor den Gebühren für das Konto schützen wollte. Schließlich kann das Geld auch auf dem direkten Weg an den Verkäufer überwiesen werden.

Deshalb sieht §57 Abs. 2 des Beurkundungsgesetztes (BeurkG) bestimmte Voraussetzungen für ein Notaranderkonto vor:

  1. Es liegt ein berechtigtes Sicherheitsinteresse vor

  2. Es liegt ein Antrag auf Verwahrung und eine Verwahrungsanweisung vor

  3. Der Notar hat den Antrag und die Verwahrungsanweisung angenommen

Das heißt also: Ihr Notar kann Ihnen also nicht die Wahl überlassen, ob ein solches Konto eingerichtet wird oder nicht.

Doch wann liegen die Voraussetzungen eigentlich? Schauen wir uns das genauer an:

Was ist ein berechtigtes Sicherungsinteresse?

Das Notaranderkonto kommt immer dann in Betracht, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht. Doch wann ist das der Fall?

Im Grunde ganz einfach:

“Eine besondere Absicherung ist immer dann wichtig, wenn eine am Immobiliengeschäft beteiligte Partei in irgendeiner Form in Vorleistung gehen soll.”

Hier kommen die wichtigsten Beispiele:

1. Vorzeitige Übergabe der Immobilie

Sie verkaufen eine leerstehende Immobilie und vereinbaren mit dem Käufer eine Immobilienübergabe vor Erhalt des Kaufpreises.

In diesem Fall zahlt der Käufer den Kaufpreis auf das Notaranderkonto ein und Sie haben die Sicherheit, es später auch zu erhalten.

2. Käufer finanziert die Immobilie über mehrere Banken

Auch wenn Käufer die Kaufsumme durch mehrere Kreditinstitute finanziert haben, kann für den Notar ein berechtigtes Sicherungsinteresse vorliegen.

Der Grund: So lassen sich mithilfe des Anderkontos die Beträge der einzelnen Banken sammeln und koordinieren.

3. Mit dem Kaufpreis sollen Belastungen abgelöst werden

Auf Ihrer Immobilie liegen noch Belastungen in Form von Grundschulden bei mehreren Banken?

Auch hier gilt: Ein Notaranderkonto hilft dabei, den Gläubigern zusätzliche Sicherheiten zu bieten. Diese können der Löschung aller Belastungen zustimmen, sobald der Notar Ihnen den Eingang des Geldes auf dem Notaranderkonto bestätigt.

Beachten Sie: Dies ist auch bei einem Verkauf wegen drohender Zwangsversteigerung sinnvoll.

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Welche Vor- und Nachteile hat ein Notaranderkonto?

Das Notaranderkonto bietet sowohl Vor- als auch Nachteile. Schauen wir uns beides mal genauer an.

Vorteile:
  • Bietet Käufern und Verkäufern Sicherheit

  • Stellt sicher, dass der Kaufpreis gezahlt wird und die Eigentumsübergabe bei Zahlungseingang erfolgt

  • Bietet besondere Sicherheit, wenn die Eigentumsübergabe noch vor der Zahlung an den Käufer stattfinden soll

  • Bietet Übersicht, wenn der Kaufpreis von mehreren Kreditinstituten gezahlt wird

  • Vereinfacht eine mögliche Rückabwicklung

Nachteile:
  • Es entstehen Gebühren, die sonst nicht angefallen wären

  • Für den Verkäufer besteht der Nachteil, dass er den Kaufpreis eventuell erst später erhält

Achtung: Notaranderkonto verzögert die Zahlung des Kaufpreises

Als Verkäufer ist das Notaranderkonto oft eher nachteilig. Sie erhalten Ihr Geld im Regelfall erst, wenn der Käufer als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde.

Hier wird es knifflig: Dies kann je nach Grundbuchamt einige Monate dauern.

Deshalb unser Tipp: Fragen Sie nur nach einem Notaranderkonto, wenn Ihnen dies wirklich einen Vorteil bietet und Sie auf Ihr Geld warten können.

Wie funktioniert ein Anderkonto?

Ein Notaranderkonto wird durch den Notar eröffnet – in der Regel ist das ein einfaches Girokonto.

Aber: Ihr Notar kann auf das Geld allerdings nicht nach Lust und Laune zugreifen, sondern nur dann, wenn der Kaufpreis an den Verkäufer ausgezahlt werden muss.

Der Ablauf sieht nun so aus:
01.

Käufer zahlt Geld ein: Sobald das Geld auf dem Konto eingegangen ist, werden Sie als Verkäufer darüber vom Notar informiert.

02.

Verkäufer stimmt Eigentumsübergang zu: Sie müssen dem Notar gegenüber nun bestätigen, dass Sie mit der Übergabe des Eigentums an den Käufer einverstanden sind.

03.

Notar beantragt Umschreibung beim Grundbuchamt: Der Notar beantragt daraufhin die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch.

04.

Notar überweist den Kaufpreis an den Verkäufer: Anschließend überweist der Notar den Kaufpreis vom Anderkonto an Sie als Verkäufer und der Vorgang ist abgeschlossen.

Sie fragen sich gerade, ob da noch zusätzliche Gebühren auf Sie zukommen? Auch darauf haben wir eine Antwort.

Notaranderkonto und Gebühren: Wie hoch sind die Kosten?

Ein Notaranderkonto richtet der Notar leider nicht gratis ein – dadurch entstehen Kosten.

Für die Verwahrung des Geldes erhebt der Notar eine Verwahrgebühr.

Diese wird anhand zweier Faktoren berechnet:
  1. dem Kaufpreis

  2. dem im GNotKG festgelegten Hebesatz

Je nach Höhe des Kaufpreises entstehen also folgende Notarkosten:

Auszahlungshöhe Notarkosten
bis 110.000 Euro 273 Euro
bis 125.000 Euro 300 Euro
bis 140.000 Euro 327 Euro
bis 155.000 Euro 354 Euro
bis 170.000 Euro 381 Euro
bis 185.000 Euro 408 Euro
bis 200.000 Euro 435 Euro
bis 230.000 Euro 485 Euro
bis 260.000 Euro 535 Euro
bis 290.000 Euro 585 Euro
bis 320.000 Euro 635 Euro
bis 350.000 Euro 685 Euro
bis 380.000 Euro 735 Euro
bis 410.000 Euro 785 Euro
bis 440.000 Euro 835 Euro
bis 470.000 Euro 885 Euro
bis 500.000 Euro 935 Euro
Quelle: Tabelle B GNotKG

Dazu ein kleines Beispiel:

Eine Immobilie zum Preis von 280.000 Euro soll verkauft werden. Der Käufer überweist das Geld auf ein Notaranderkonto.

Daraus ergibt sich nach Tabelle B GNotKG folgende Gebühr:

• 1,0-facher Gebührensatz bis 290.000 Euro: 585,00 Euro

“Die Gebühr wird fällig, wenn das Geld ausgezahlt wird.”

Achtung: Soll der Kaufpreis in mehreren Beträgen ausgezahlt werden, wird bei jeder Auszahlung die Gebühr gesondert berechnet.

Außerdem sollten Sie zusätzliche Gebühren nicht außer Acht lassen:

Neben den Gebühren für die Führung des Anderkontos können auch Kontoführungsgebühren sowie eventuell entstehende Minuszinsen anfallen.

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Und wer trägt die Kosten für ein Notaranderkonto?

In den meisten Fällen trägt derjenige die Kosten, in dessen Interesse ein solches Anderkonto eröffnet wird.

Mit anderen Worten:

“Da der Käufer häufiger der Nutznießer ist, obliegt ihm meistens die Zahlung.”

Sie können sich die Kosten jedoch auch teilen.

Wichtig: Halten Sie die genaue Bestimmung über die Übernahme der Kosten im Kaufvertrag fest.

Gibt es eine Alternative zum Notaranderkonto?

Wie Sie schon gelernt haben, ist das Anderkonto für einen Immobilienverkauf nur nach dem Ermessen des Notars notwendig.

Es gibt aber auch Alternativen, die Sie nutzen können.

Eine häufige Variante: Der Käufer zahlt den Kaufpreis direkt per Überweisung an Sie. Der Notar klärt dabei über die Risiken für die andere Partei auf.

Im Kaufvertrag steht dann häufig, dass der Kaufpreis erst dann gezahlt wird, wenn die Vormerkung im Grundbuch erfolgt ist und alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

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FAQ

Die häufigsten Fragen

Finanzieren Käufer den Kaufpreis über mehrere Kreditinstitute oder wollen die Immobilie schon vor der Übertragung im Grundbuch bekommen, ist die Einrichtung eines Notaranderkontos sinnvoll.

Zusammen mit den Notarkosten werden auch die Gebühren für das Notaranderkonto an den Käufer übermittelt. Dennoch können sich sowohl Verkäufer als auch Käufer die Gebühren teilen.

Dies muss allerdings vorher vertraglich geregelt werden.

Die standardmäßige Abwicklung eines Immobiliengeschäfts über das sogenannte Notaranderkonto ist laut Gesetz nicht mehr zulässig. Es muss immer ein berechtigtes Sicherheitsinteresse vorliegen.

Ansonsten gilt: Durch die moderne Vertragsgestaltung der Kaufverträge wird sichergestellt, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt wurden.

Der Käufer überweist dann den Kaufpreis direkt an den Verkäufer und spart gleichzeitig an Mehrkosten, die sonst für das Anderkonto fällig geworden wären.

Das Notaranderkonto ist ein treuhänderisch geführtes Konto, welches durch den Notar verwaltet wird.

Auf dieses zahlt der Hauskäufer das Geld für die Immobilie ein. Den gibt der Notar erst dann an den Verkäufer weiter, wenn alle Vertragsbedingungen erfüllt sind.

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