Das sogenannte Berliner Testament ist eine Besonderheit im deutschen Erbrecht. Dabei setzen sich die beiden Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein, um die hinterbliebene Person zu schützen.
Kinder sind hier zunächst vom Erbe ausgeschlossen. Erst, wenn beide Eheleute verstorben sind, erhalten Kinder den Nachlass.
Dennoch besagt das Gesetz, dass Kinder schon beim Tod eines Ehegatten Anspruch auf ihren Pflichtteil haben.
Dieser wird zwar meist beim Berliner Testament nicht eingefordert, aber es ist sinnvoll, trotzdem eine Strafklausel aufzunehmen. Diese Klausel reduziert die finanzielle Belastung für den hinterbliebenen Ehepartner.
Sie sieht in etwa so aus:
„Verlangt eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil, so werden er und seine Abkömmlinge nicht Erben des Letztversterbenden.“
Das bedeutet, dass trotz Berliner Testament zwar Pflichtteile gefordert werden können, deren zu frühe Forderung jedoch mit der Enterbung bestraft wird.
So stellen Sie sicher, dass der hinterbliebene Partner nicht in finanzielle Schwierigkeiten kommt. Denn wenn er zum Beispiel eine Immobilie verkaufen müsste, um die geforderten Pflichtteile zu bezahlen, kann das die Lebensgrundlage zerstören.