Immobilie erben: Wie wird der Pflichtteil beim Haus berechnet?

Enterbt und trotzdem Anspruch auf die Immobilie

Marilena Meyer
Bei mehreren Erben einer Immobilie muss das Pflichtteil einzeln berechnet werden

Die wichtigsten Fakten

  • Bei einer Erbschaft haben alle erbberechtigten Personen einen Anspruch auf mindestens den Pflichtteil

  • Der Pflichtteil entspricht mindestens der Hälfte des gesetzlichen Erbteils

  • Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt in der Regel nach 3 Jahren

Was erhalte ich als Pflichtteil vom Erbe?

Beim Erbe stellen sich viele Fragen, die unter anderem auch die hinterbliebene Immobilie betreffen. Ein wichtiger Begriff ist hier der des Pflichtteils. Dabei handelt es sich um den Mindestanspruch, den Erbberechtigte haben – selbst dann, wenn sie vom Erblasser aktiv enterbt wurden.

Doch wer hat Anspruch auf den Pflichtteil und wann entfällt dieser? Und wie lässt sich der Pflichtteil berechnen und einfordern?

Hier erfahren Sie, wie Sie korrekt vorgehen, um Ihren Pflichtteil am Erbe und der Immobilie zu erhalten.

Wer bekommt einen Pflichtteil?

Der Pflichtteil existiert, um Erben zu schützen, die enterbt wurden.

Zudem hilft der Pflichtteil bei Streitigkeiten dabei, klare Verhältnisse zu schaffen. Er garantiert, dass kein Erbe zu wenig erbt.

Alle erbberechtigten Personen haben Anspruch auf mindestens ihren Pflichtteil.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils, die sogenannte Pflichtteilsquote, liegt bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteil lässt sich also auch als Mindest-Erbteil bezeichnen.

Je nach Art und Anzahl der weiteren Anspruchsberechtigten kann sich die eigene Pflichtteilsquote erhöhen oder verringern.

Hinweis Pflichtteil einfordern

Sie erhalten den Pflichtteil nicht automatisch, sondern müssen ihn aktiv einfordern.

Da mit Enterbungen oft persönliche Konflikte einhergehen, ist es wichtig, hier mit Fingerspitzengefühl vorzugehen. Alternativ ist es sinnvoll, eine Klage einzuleiten.

Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?

Im §2303 des BGB steht, dass die folgenden Personengruppen pflichtteilsberechtigt sind, also trotz Enterbung die Hälfte ihres gesetzlich geregelten Erbteils erhalten:

  • Eltern

  • Ehegatten oder gleichgestellte Lebenspartner

  • Kinder

  • (Ur-)Enkel

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Geschwister, weitere Angehörige wie etwa die Großeltern und nicht verwandte Personen kein Anrecht auf einen Pflichtteil haben.

Hinweis Anspruch auf Pflichtteil

Ihnen steht nur dann ein Pflichtteil zu, wenn Sie Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil haben.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Der hinterbliebene Ehegatte hat immer Anspruch auf den Pflichtteil.

Was passiert, wenn das Erbe geringer ausfällt als der Pflichtteil?

Manchmal kommt es vor, dass nicht enterbte Erben per Testament einen Erbteil zugewiesen bekommen, der kleiner ausfällt als der Pflichtteil enterbter Erben.

Hier sind die nicht enterbten Erben geschützt, denn sie haben Anspruch auf die Auszahlung der Differenz zwischen dem zugewiesenen Erbe und dem Pflichtteil.

Dabei handelt es sich um den sogenannten Zusatzpflichtteil.

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Wann entfällt der Anspruch auf den Pflichtteil?

Nur die oben genannten Personen haben Anspruch auf einen Pflichtteil.

Ob der Anspruch entfällt, hängt immer davon ab, welche anderen Erben es gibt.

Denn die Berechtigung zum Pflichtteil allein bedeutet noch nicht zwingend einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Die Erbrangfolge bestimmt nämlich über den Anspruch auf Pflichtteile.

Zum Beispiel können die Eltern einer verstorbenen Person nur dann ihren Pflichtteil beanspruchen, wenn diese keine Kinder oder Enkel hinterlassen.

So sieht die gesetzliche Erbfolge aus:
  • Erben erster Ordnung: Kinder und Enkel sowie der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner

  • Erben zweiter Ordnung: Eltern und Geschwister

  • Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel und Tanten

Darüber hinaus gibt es die folgenden Fälle, in denen der Pflichtteil entfällt:

In diesen Fällen entfällt der Pflichtteil:
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat einen notariell beurkundeten Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht unterschrieben oder ein derartiges Dokument ist vor Gericht zustande gekommen.

  • Der Verstorbene hat den Pflichtteil wirksam entzogen. Dies ist in Sonderfällen möglich, wie etwa bei vorsätzlicher Misshandlung des Erblassers durch den Pflichtteilsberechtigten oder bei mutwilliger Verletzung der Unterhaltspflicht.

  • Ein vor dem 1. April 1998 abgeschlossener Erbausgleich zwischen Vater und nichtehelichem Kind liegt vor.

  • Der Pflichtteil wurde nachträglich von anderen Erben angefochten und resultiert darin, dass die betreffende Person als „pflichtteilunwürdig“ erklärt wird.

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Der Anspruch auf einen Pflichtteil verjährt normalerweise nach 3 Jahren.

Allerdings gilt dies erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Pflichtteilberechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung oder seinem zu geringen Erbe erfährt.

Wenn der Pflichtteilberechtigte diese Informationen nicht hat, kann sich die Verjährung schnell verlängern.

Das Maximum liegt bei 30 Jahren. Sollte der Berechtigte vor der Verjährungsfrist seinen Pflichtteil erfolgreich anfordern, muss dieser aus dem Erbe bezahlt werden.

Wie wird der Pflichtteil bei einem Haus berechnet?

Um den Pflichtteil zu berechnen, wird zunächst das gesamte Vermögen des Erblassers zusammengestellt.

Dazu gehören auch die Schulden.

Dann werden die Erbquoten ermittelt, die für die Erbberechtigten und für enterbte Personen, die jedoch einen Pflichtteilsanspruch haben, gelten.

Wie werden Immobilien berücksichtigt?

Immobilien fließen komplett in die Erbschaftssumme mit ein, also inklusive noch laufender Darlehen.

Ihr Wert wird gemäß der Erb- und Pflichtteilsquoten verteilt.

Um den Nachlasswert einer Immobilie zu ermitteln, ist eine professionelle Immobilienbewertung empfehlenswert. Diese wird den Todestag des Erblassers als Stichtag nehmen.

Der Immobilienwert entspricht dem Verkaufserlös, der erzielt wird oder erzielt worden wäre, wenn der Verkauf innerhalb von 3 Jahren nach dem Tod stattgefunden hat.

Eine Ausnahme stellen nachträgliche wertbeeinflussende Veränderungen wie Modernisierungen dar – in diesem Fall wird der Immobilienwert rückwirkend festgestellt.

Hinweis Was zählt nicht zum Erbe?

Ansprüche, die nicht vererbt werden können oder die mit dem Tod des Erblassers automatisch enden, gehören nicht zum Erbe. Bei Immobilien sind dies das Nießbrauchrecht sowie persönliche Dienstbarkeiten.

Wie hoch ist der Pflichtteil für Kinder?

Die Quote der Pflichtteile für Kinder verringert sich mit der Anzahl der Kinder.

Wenn der Ehepartner noch lebt, haben die Kinder zusammen einen gesetzlichen Anspruch auf die Hälfte des Erbes.

Wurden sie enterbt, haben sie einen Pflichtteilsanspruch auf ein Viertel des Erbes.

Die Quote wird gleichmäßig zwischen den Kindern verteilt.

Das heißt: Wenn ein Ehepaar 2 Kinder hat, beträgt die Pflichtteilsquote daher jeweils ein Achtel oder 12,5 Prozent des Gesamterbes. Bei 3 Kindern sind es 8,33 Prozent pro Kind.

Was ist, wenn der Ehepartner verstorben ist?

Falls der Ehegatte nicht mehr lebt und die Kinder die einzigen Erben mit Pflichtteilsquote sind, haben sie Anrecht auf die Hälfte des Nachlasses.

Auch hier gilt: Bei steigender Kinderzahl sinkt der Erbanteil prozentual.

Beispiel 1: Ein Elternteil ist verstorben

Ein Ehepartner überlebt, weshalb sich die enterbten Kinder das Erbe von 100.000 Euro mit ihm teilen.

Alle Kinder gemeinsam haben Anspruch auf die Hälfte des Erbes, also 50.000 Euro oder 25.000 Euro als Pflichtteil. Der noch lebende Ehepartner hat Anspruch auf 50.000 Euro.

Beispiel 2: Beide Elternteile sind verstorben

Beide Elternteile sind verstorben und das Einzelkind erbt das gesamte Vermögen von 100.000 Euro.

Wurde das Kind enterbt, hat es einen Pflichtteil von 50.000 Euro. Wenn Geschwister vorhanden sind, teilen sie das Erbe zu gleichen Teilen unter sich auf. Enterbte Geschwister haben nur Anspruch auf die Hälfte ihres Anteils.

Wie hoch ist der Pflichtteil für Ehepartner?

Die Erbquote von Ehepartnern richtet sich nach der Art und Anzahl der weiteren Erben.

Hinzu kommt die Frage, ob die Ehepartner eine Zugewinngemeinschaft oder eine Gütertrennung vereinbart hatten. Daraus ergeben sich jeweils unterschiedliche Erbquoten.

Bei der Zugewinngemeinschaft gilt:

Wenn ein oder mehrere Kinder vorhanden sind, erhält der hinterbliebene Ehepartner ein Achtel des Nachlasses.

Wenn es keine Kinder gab, sind die Eltern des Erblassers die gesetzlichen Erben bei Enterbung des Ehepartners. In diesem Fall erhält der hinterbliebene Ehepartner allerdings ein Viertel des Nachlasses.

Falls es außer dem Ehepartner keine weiteren Erben gibt, beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Erbes.

Bei der Gütertrennung gilt:

Bei der Gütertrennung hängt die Erbquote von der Anzahl der Kinder ab.

Wenn es keine oder nur ein Kind gibt, erhält der hinterbliebene Ehepartner die Hälfte des Erbes oder ein Viertel als Pflichtteil.

Wenn es 2 Kinder gibt, erhält der Ehepartner ein Drittel oder ein Sechstel als Pflichtteil. Und bei mehr als 2 Kindern beträgt der Erbteil des Ehepartners ein Viertel und der Pflichtteil ein Achtel.

Wie hoch ist der Pflichtteil beim Berliner Testament?

Das sogenannte Berliner Testament ist eine Besonderheit im deutschen Erbrecht. Dabei setzen sich die beiden Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein, um die hinterbliebene Person zu schützen.

Kinder sind hier zunächst vom Erbe ausgeschlossen. Erst, wenn beide Eheleute verstorben sind, erhalten Kinder den Nachlass.

Dennoch besagt das Gesetz, dass Kinder schon beim Tod eines Ehegatten Anspruch auf ihren Pflichtteil haben.

Dieser wird zwar meist beim Berliner Testament nicht eingefordert, aber es ist sinnvoll, trotzdem eine Strafklausel aufzunehmen. Diese Klausel reduziert die finanzielle Belastung für den hinterbliebenen Ehepartner.

Sie sieht in etwa so aus:

„Verlangt eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil, so werden er und seine Abkömmlinge nicht Erben des Letztversterbenden.“

Das bedeutet, dass trotz Berliner Testament zwar Pflichtteile gefordert werden können, deren zu frühe Forderung jedoch mit der Enterbung bestraft wird.

So stellen Sie sicher, dass der hinterbliebene Partner nicht in finanzielle Schwierigkeiten kommt. Denn wenn er zum Beispiel eine Immobilie verkaufen müsste, um die geforderten Pflichtteile zu bezahlen, kann das die Lebensgrundlage zerstören.

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Nicht nur der Erbfall, sondern auch eine Schenkung führt zum Pflichtteilanspruch.

Denn laut §2325 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf eine Pflichtteilergänzung, wenn er von einer Schenkung erfährt.

Dabei werden alle Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor Tod des Erblassers erfolgten, für die Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt.

Erbrechtsreform

Die Reformierung des Erbrechts hat hier einige Änderungen vorgenommen.

Das sogenannte Abschmelzungsmodell sieht vor, dass der Wert der Schenkung zur Berechnung der Pflichtteilsergänzung reduziert wird.

Für jedes Jahr zwischen Schenkung und Erbfall wird der Wert der Schenkung um 10 Prozent reduziert.

Das gilt für alle Erbfälle, die ab dem 1. Januar 2010 eingetreten sind.

Hierzu ein Beispiel:

Der Erblasser hat im Jahr 2010 eine Schenkung in Höhe von 100.000 Euro vorgenommen. Er verstarb im Jahr 2015. Die Pflichtteilsergänzungsansprüche werden dann nur noch aus 5 x 10 Prozent berechnet, also aus 50.000 Euro.

Hinweis Ausnahmen bei Abschmelzung

Diese Abschmelzung entfällt, wenn es sich bei der Schenkung um eine Schenkung an den Ehepartner handelt. Auch die Übertragung einer Immobilie unter Nießbrauch lässt die Abschmelzung entfallen.

Wie kann ich den Pflichtteil einfordern?

Beachten Sie, dass der Pflichtteil nicht automatisch zugesprochen wird. Vielmehr muss der Pflichtteilsberechtigte sein Recht gegenüber der Erbengemeinschaft geltend machen.

Da aufgrund der Enterbung des Pflichtteilsberechtigten oft kein gutes Verhältnis besteht, bleibt in vielen Fällen nur der gerichtliche Weg. Das bedeutet, dass der Pflichtteil eingeklagt werden muss.

Denken Sie daran, dass Sie nur dann Anspruch auf den Pflichtteil haben, wenn Sie einen zu geringen Erbteil erhalten haben oder enterbt wurden.

Lassen Sie sich mit der Geltendmachung nicht zu viel Zeit, da das Erbe nach 3 Jahren verjährt.

So läuft die Geltendmachung normalerweise ab:
  1. Information zum Tod des Erblassers

  2. Pflichtteilsberechtigter kontaktiert Erbengemeinschaft

  3. Erben müssen Auskunft zur Höhe des Nachteils abgeben und Nachlassverzeichnis übermitteln

  4. Pflichtteilsberechtigter überprüft die Daten und fordert seinen Pflichtteil an

  5. Bei Nichtauszahlung: Rechtlicher Weg

Wir empfehlen Ihnen, sich als Pflichtteilsberechtigter in jedem Fall von einem Rechtsanwalt unterstützen zu lassen.

Denn auch, wenn der Gang vor Gericht nicht nötig ist, kann die Pflichtteilsberechnung kompliziert sowie emotional vorbelastet sein. Lassen Sie sich daher professionell weiterhelfen.

FAQ

Die häufigsten Fragen

Der Pflichtteil beim Erbe beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er wird dann fällig, wenn berechtigte Erben enterbt werden.

Sie haben in diesem Fall zwar nicht das Recht, Teil der Erbengemeinschaft zu werden, dürfen aber gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe des Pflichtteils erheben.

In § 1924 bis 1936 des BGB finden sich die Vorgaben zur Berechnung des Pflichtteils vom Erbe. Es handelt sich stets um die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Dieser wiederum hängt davon ab, in welchem Verhältnis der Erbberechtigte zum Erblasser stand. Enterbte Ehegatten, Kinder und weitere Erbberechtigte können ihren Pflichtteil beanspruchen.

Der Pflichtteil vom Erbe liegt immer bei 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils.

Da Kinder laut der gesetzlichen Erbfolge neben dem Ehepartner die Haupterben sind, erben sie einen großen Teil.

Wenn ein Ehepartner und 2 Kinder überleben, erhält zum Beispiel jedes Kind ein Viertel des Erbes. Der Pflichtteil ist dann jeweils die Hälfte des Viertels, also ein Achtel.

Während Sie noch leben, müssen Sie keinen Pflichtteil auszahlen. Erbberechtigte haben erst dann Anspruch auf den Pflichtteil, wenn der Erblasser nicht mehr am Leben ist.
Zudem ist es möglich, den Pflichtteil wirksam zu entziehen oder vom Erbberechtigten einen Pflichtteilsverzicht zu erhalten. Damit verfällt das Recht auf einen Pflichtteil.

Pflichtteilsberechtigte dürfen von den Erben verlangen, ein Immobiliengutachten zu präsentieren. Die Kosten dafür sind laut §2314 Abs. 2 BGB aus dem Erbe zu entrichten, da es sich um Nachlassverbindlichkeiten handelt.

Wenn es zum Streit kommt, wird vor Gericht entschieden, wer den Gutachter bei Pflichtteilsanspruch bezahlt.

Der Pflichtteil basiert auf dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dazu gehört das Bank- und Geldvermögen des Erblassers, ebenso wie Immobilien, Aktien, Schmuck und weitere Werte, die zum Vermögen zählen.

Alltagsgegenstände gehören nicht dazu, wenn zum Beispiel ein Ehepartner überlebt und diese Alltagsgegenstände weiterhin benötigt.

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