Zugewinnausgleich: Wie berechnet man den Zugewinn bei der Scheidung?

So teilen Sie das Vermögen bei der Scheidung

Marilena Meyer
Was gehört mir nach dem Zugewinnausgleich?

Die wichtigsten Fakten

  • Hat ein Partner während einer Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet, kann er von seinem Ehepartner einen Ausgleich verlangen

  • Die Höhe des Zugewinns ergibt sich aus der Differenz des Anfangs- und Endvermögens

  • Die Wertsteigerung einer Immobilie während der Ehejahre wird grundsätzlich mit in die Berechnung einbezogen – das kann auch bei Alleineigentum der Fall sein!

Wer bekommt was – die wohl häufigste Frage bei einer Scheidung

Ist dann auch noch ein gemeinsames Haus im Spiel, kann es schnell zum Streit kommen.

Wie wird das Vermögen aufgeteilt? Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie? Und was ist, wenn ich alleiniger Eigentümer bin?

Der sogenannte Zugewinnausgleich regelt die Aufteilung der gemeinsamen Vermögensverhältnisse bei einer Scheidung.

Lesen Sie jetzt, wie der Zugewinn berechnet wird und was mit der Immobilie im Falle einer Scheidung passiert.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Ob Bankkonten, Wertpapiere, Versicherungen, Fahrzeuge oder Immobilien: Im Laufe einer Ehe wächst meist das Vermögen.

“2021 lag die durchschnittliche Ehedauer bei 14,5 Jahren”

Soll die Ehe beendet werden, stehen viele Paare vor einer wichtigen Frage: Wie soll das Vermögen gerecht aufgeteilt werden?

Haben Sie keinen Ehevertrag geschlossen, leben Sie wie die meisten Ehepaare in einer Zugewinngemeinschaft. (§ 1363 Abs. 1 BGB)

In einer solchen Gemeinschaft geht der Gesetzgeber davon aus, dass Partner zu gleichen Teilen an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen.

Das heißt: Hat ein Paar während der Ehezeit ein Vermögen von 50.000 Euro erwirtschaftet, bekommt jede Partei 25.000 Euro.

Das klingt fair, oder?

Ganz so einfach ist es jedoch in vielen Fällen nicht. Getreu dem Spruch “Bei Geld hört die Freundschaft auf” kommt schnell die Frage auf:

Was ist, wenn ein Partner mehr Vermögen erwirtschaftet hat als der andere?

Und genau hier greift der Zugewinnausgleich: Der Ehepartner, der während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet hat, kann von dem anderen Partner einen Ausgleich verlangen.

Hinweis Zugewinnausgleich beantragen

Bei einer Scheidung besteht nicht automatisch Anspruch auf einen Zugewinnausgleich. Dieser muss nur gezahlt werden, wenn er auch beim Familiengericht beantragt wird.

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Beim Zugewinnausgleich wird die Höhe des Gesamtvermögens der Ehegatten miteinander verglichen.

Derjenige, der mehr Vermögen erwirtschaftet hat, muss die Hälfte des Zugewinns an seinen Partner zahlen.

Um die genaue Höhe des Zugewinns zu errechnen, muss also zuerst ermittelt werden, wie viel Vermögen jeder einzelne überhaupt erwirtschaftet hat.

Hierzu werden das Anfangs- sowie das Endvermögen der beiden Ehepartner aufgelistet – die Differenz stellt dann den jeweiligen Zugewinn dar.

Beispiel: Zugewinnausgleich berechnen

Angenommen, Petra hat ein Vermögen von 5.000 Euro mit in die Ehe gebracht. Marcus hatte ein Eigenkapital von 8.000 Euro.

Beide Partner konnten während der Ehe durch ihre Berufe weiteres Vermögen erwirtschaften.

Zum Zeitpunkt der Scheidung besitzt Petra ein Vermögen von 12.000 Euro, Marcus hat ein Gesamtvermögen von 13.000 Euro.

Der Zugewinn von Petra beträgt 7.000 Euro:

12.000 Euro – 5.000 Euro = 7.000 Euro

Der Zugewinn von Marcus beträgt: 5.000 Euro

13.000 – 8.000 Euro = 5.000 Euro

Die Differenz aus den jeweiligen Vermögen beträgt also 2.000 Euro

7.000 Euro – 5.000 Euro = 2.000 Euro

Da Petra während der Ehe mehr erwirtschaftet hat, kann Marcus nun die Hälfte der Differenz als Ausgleichszahlung verlangen.

2.000 Euro / 2 = 1.000 Euro

Damit muss Petra an Marcus einen Zugewinnausgleich von 1.000 Euro zahlen.

Petra Marcus
Anfangsvermögen 5.000 Euro 8.000 Euro
Endvermögen 12.000 Euro 13.000 Euro
Zugewinn 7.000 Euro 5.000 Euro
Überschuss 2.000 Euro
Zugewinnausgleich 1.000 Euro

Wir sehen: Je höher das Anfangsvermögen und je geringer das Endvermögen, desto geringer ist der eigene Zugewinn.

Hausfrage-Rechner Wie viel ist Ihre
Immobilie wert?

100% kostenlos berechnen:

Was gehört zum Anfangsvermögen?

Zum Anfangsvermögen gehört grundsätzlich erstmal das gesamte Vermögen, welches der Ehepartner bereits vor der Heirat erwirtschaftet hat.

Dabei können einige Probleme auftreten – zum Beispiel, wenn es keine genauen Kenntnisse über das Vermögen vor der Hochzeit gibt.

Sie haben keine Aufzeichnungen von Sparbüchern oder Bankunterlagen mehr?

In diesem Fall wird Ihr Anfangsvermögen mit 0 Euro angesetzt. (§ 1377 Abs. 3 BGB)

Und das ist bitter: Ihr gesamtes Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung wird dann in die Ausgleichszahlung eingerechnet.

Es ist also von Vorteil, wenn Ehepaare bereits vor der Eheschließung eine Liste mit dem eigenen Vermögen oder auch den Schulden anfertigen.

Was ist mit Schulden?

Bringen Sie oder Ihr Partner Schulden mit in die Ehe, werden diese beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Das Anfangsvermögen wird dann laut § 1374 Abs. 3 BGB auf ein negatives Anfangsvermögen angesetzt.

Was passiert mit Erbschaften und Schenkungen?

Erbschaften und Schenkungen werden laut § 1374 Abs. 2 BGB zunächst zum Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Allerdings zählt hier nur der Wert, den die Erbschaft oder Schenkung zum Zeitpunkt der Übertragung hatte.

Steigt nun im Laufe der Ehe der Wert, profitiert auch der Ehepartner davon. Zum Zeitpunkt der Scheidung wird also der aktuelle Wert der Erbschaft auch dem Endvermögen zugerechnet.

Hierzu ein Beispiel:

Marcus erbt während der Ehe mit Petra das Haus seiner Großeltern.
Da es sich um sein eigenes und nicht um ein gemeinsames Erbe handelt, wird die Immobilie auch nur seinem Anfangsvermögen zugeschrieben.

Das Vermögen beträgt den Wert, den die Immobilie zum Zeitpunkt der Erbschaft hat.

Ist das Haus am Stichtag der Scheidung noch in Marcus’ Besitz, wird die Immobilie nun auch dem Endvermögen hinzugerechnet. Und zwar mit dem Immobilienwert, den es an genau diesem Tag hat.

Die Wertsteigerung der Immobilie zählt also zu dem gemeinsamen Zugewinn und wird zwischen den Ehepartnern zu jeweils 50 Prozent aufgeteilt.

Jetzt berechnen Wie viel ist Ihre Immobilie wert?

Was gehört zum Endvermögen?

Zu dem Endvermögen zählt Ihr gesamtes Vermögen – egal, woher es stammt.

Zum Endvermögen zählen:
  • Vermögen, das bereits vor der Eheschließung vorhanden war

  • Erbschaften und Schenkungen

  • Vermögen, das mit geerbten oder geschenkten Geld erworben wurde

  • Lottogewinne oder auch Schmerzensgeld, selbst wenn dies erst lange nach der Trennung dem Ehepartner zufällt

  • Lebensversicherungen, die zur Vermögensbildung zählen. Zur Berechnung wird hier der Rückkaufswert oder der Zeitwert angesetzt, wenn die Versicherung weitergeführt wird. Die Bestätigung bekommen Sie von Ihrem Versicherer.

Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag an den Ehepartner zugestellt wurde.

Hinweis Negatives Endvermögen

Das Endvermögen kann, genau wie das Anfangsvermögen, negativ sein. Dies ist der Fall, wenn der Ehegatte bei der Zustellung des Scheidungsantrags Schulden hat.

Muss ich Auskunft über mein Vermögen geben?

Damit der Zugewinnausgleich berechnet werden kann, sind beide Parteien dem Anderen gegenüber auskunftspflichtig.

“Sie müssen also offenlegen, wie viel Vermögen vorhanden ist.”

Zusätzlich wird laut § 1379 Abs. 2 BGB eine Übersicht über das Anfangsvermögen verlangt.

So soll verhindert werden, dass während der Trennungsphase das Vermögen vor dem offiziellen Stichtag der Scheidung weggeschafft wird.

Diese Vermögenswerte müssen Sie angeben:

Posten Angaben
Bargeld die Höhe
Konten Bank, Kontoverbindung, Kontostand
Aktien, Wertpapiere, Depots Art und Menge, Wiederverkaufswert
Eigentum/Miteigentum von
Grundstücken/Immobilien
Größe, Lage, Grundbucheintrag, Verkehrswert
Bei Mietwohnung Kaution und Miete
Fahrzeuge Fabrikat, Zustand und Wiederbeschaffungswert
Lebensversicherung Versicherungsgesellschaft, Versicherungsnummer, Fälligkeitsdatum, Leistungen
Steuer Höhe der Rückerstattung
Schulden Art und Höhe der Schulden, Gläubiger
offene Forderungen Schuldner, Höhe der Forderungen
Erbschaften und Schenkungen Erblasser/Schenker und die Höhe
Abfindung Höhe der Abfindung
Antiquitäten, Kunst, Edelmetalle, etc. Beschreibung und Wiederverkaufswert
Unternehmen, Gewerbe Beschreibung, Betriebsgröße, Umsatz und Bonität
Beteiligungen und Genossenschaftsanteile Einrichtung und Höhe der Beteiligung

Was ist der Kaufkraftausgleich?

Wie Sie nun wissen, wird zur Berechnung des Zugewinnausgleichs der Wert des Anfangsvermögens vom Endvermögen abgezogen.

Durch die Inflation hat sich der Geldwert des Anfangsvermögens jedoch vermutlich über die Jahre verändert.

Um das Anfangs- und Endvermögen auch wirklich miteinander vergleichen zu können, kommt der sogenannte Kaufkraftausgleich zum Einsatz:

Mithilfe des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts wird der inflationäre Kaufkraftverlust berechnet.

Verbraucherpreisindex seit 1991

Jahr Verbraucherpreisindex (2015=100)
1991 65,5
1992 68,8
1993 71,9
1994 73,8
1995 75,1
1996 76,1
1997 77,6
1998 78,3
1999 78,8
2000 79,9
2001 81,5
2002 82,6
2003 83,5
2004 84,9
2005 86,2
2006 87,6
2007 89,6
2008 91,9
2009 92,2
2010 93,2
2011 95,2
2012 97,1
2013 98,5
2014 99,5
2015 100,0
2016 100,5
2017 102,0
2018 103,8
2019 105,3
2020 105,8
2021 109,1
Quelle: Statistisches Bundesamt. Stand: 28.09.2022

Die Umrechnung besagt, wie viel das Anfangsvermögen zum Stichtag der Scheidung wert ist.

Formel für den Kaufkraftausgleich:

(Anfangsvermögen * Index zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages) / Index zum Zeitpunkt der Heirat = indexiertes Anfangsvermögen

Was ist mit der Immobilie bei einer Scheidung?

Ist bei der Scheidung eine Immobilie mit im Spiel, wird es schnell komplizierter:

Wer bekommt das Haus? Muss ich meinen Ehepartner auszahlen? Was passiert mit dem noch laufenden Kredit? Und was passiert, wenn keine Einigung in Sicht ist?

Um herauszufinden, was mit der Immobilie geschieht, ist zunächst eines entscheidend:

Wer ist der Eigentümer der Immobilie?

Grundsätzlich ist derjenige Eigentümer, der im Grundbuch steht. Steht nur einer der Ehepartner im Grundbuch, ist dieser Alleineigentümer der Immobilie.

Hinweis Gleiches Recht für alle

Grundsätzlich haben Sie beide das Recht, in dem Haus wohnen zu bleiben. Auch, wenn nur einer von Ihnen im Grundbuch steht.

Haus mit in die Ehe gebracht: Was passiert beim Alleineigentum?

Steht nur einer der Eheleute im Grundbuch oder wurde das Haus mit in die Ehe gebracht, ist der Fall klar: Der Alleineigentümer bleibt auch im Falle einer Scheidung der alleinige Eigentümer.

Das heißt aber nicht automatisch, dass der Zugewinnausgleich entfällt.

“Der Zugewinn wird auch beim Alleineigentum fällig, wenn das Haus während der Ehe an Wert gewonnen hat.”

In diesem Fall ist das Vermögen, welches der Hauswert ist, gestiegen und unterliegt deshalb dem Zugewinnausgleich bei der Scheidung.

Was passiert mit dem gemeinsamen Haus bei der Scheidung?

Sollten Sie während der Ehe mit Ihrem Partner gemeinsam ein Haus gekauft haben, kommt niemand um den Zugewinnausgleich herum.

Entscheidend für die Berechnung ist die Wertsteigerung der Immobilie während der Ehe: Diese wird zu gleichen Teilen unter den Eheleuten aufgeteilt.

Bleibt einer der Ehegatten in der Immobilie wohnen, muss der andere Partner ausbezahlt werden.

Was passiert, wenn keiner in dem Haus wohnen bleiben möchte?

Können Sie sich nicht darauf einigen, wer in dem gemeinsamen Haus wohnen bleibt, können Sie die Immobilie natürlich auch verkaufen.

Bei einem Hausverkauf wird der Erlös zu gleichen Teilen zwischen Ihnen aufgeteilt.

Sind noch Schulden im Zusammenhang mit dem Haus offen, werden diese mit dem Verkaufserlös verrechnet.

Falls Sie beide zu sehr an dem gemeinsamen Haus hängen, weil sie beispielsweise Ihren Kindern mal was hinterlassen möchten, können Sie die Immobilie auch vermieten.

Die Mieteinnahmen und die Kosten, die das Haus verursacht, teilen Sie sich von da an.

Tipp Gutes Verhältnis ist Voraussetzung

Dieses Modell kann nur funktionieren, wenn Sie nach der Scheidung noch vernünftig mit Ihrem Ex-Partner umgehen können. Schließlich gehen Sie mit der Vermietung der Immobilie eine Art Geschäftsbeziehung ein.

Was passiert, wenn keine Einigung zustande kommt?

Sollte es zum Worst-Case kommen und keine Einigung mit dem Partner in Sicht sein, kann das Haus auch zwangsversteigert werden.

Das geschieht notfalls auch gegen den Willen des anderen Partners.

Für die Versteigerung ermittelt ein Sachverständiger den Wert der Immobilie.

Dieser dient als Untergrenze für das Einstiegsgebot und liegt nicht selten bis zu 30 Prozent unter dem Verkehrswert.

Unser dringender Rat: Versuchen Sie sich mit Ihrem Ex-Partner zu einigen. Eine solche Zwangsversteigerung bedeutet für Sie beide ansonsten erhebliche Verluste.

Was passiert mit dem gemeinsamen Kredit bei der Scheidung?

Bei einer laufenden Finanzierung ist wichtig, wer den Kreditvertrag unterschrieben hat.

Derjenige, der die Unterschrift gesetzt hat, ist auch weiterhin für den Kredit verantwortlich.

Der Umstand, dass die Eheleute in Scheidung leben, hat für die Bank keine Bedeutung.

Haben Sie den Vertrag beide unterschrieben, müssen Sie auch weiterhin beide den Kredit abbezahlen.

Auch, wenn einer von Ihnen aus dem gemeinsamen Haus auszieht und nur noch ein Ehegatte im Grundbuch steht: Sie haften beide für die volle Kreditsumme.

Kann ich das Haus während der Scheidung verkaufen?

Ist die Trennung beschlossene Sache, müssen Sie mit dem Hausverkauf nicht warten, bis die Scheidung eingereicht wurde.

Ganz im Gegenteil: Ein Hausverkauf im Trennungsjahr kann sogar sehr sinnvoll sein.

So können Sie einen Verkauf unter Zeitdruck vermeiden und riskieren nicht, einen geringeren Preis zu erhalten.

Im Falle eines Zugewinnausgleichs können Sie schnell größere Summen an Geld benötigen. Ein Hausverkauf während der Trennung kann Ihnen Liquidität verschaffen.

Wann entfällt der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist kein Muss bei einer Scheidung.

Wird dieser nicht aktiv von einem der Ehegatten beantragt, entfällt er automatisch.

Doch es gibt noch weitere Fälle, bei denen der Zugewinnausgleich entfällt:
  • Der Zugewinn ist gleich hoch

    Ein Zugewinnausgleich entfällt, wenn Sie und Ihr Ehepartner während der Ehe gleich viel Vermögen erwirtschaftet haben.

    Der klassische Fall ist: Sie beide haben kein Vermögen mit in die Ehe gebracht, aber sich währenddessen eine gemeinsame Immobilie gekauft. Gibt es kein weiteres Vermögen, steht Ihnen beiden im Falle einer Scheidung jeweils die Hälfte zu.

  • Es gibt einen Ehevertrag

    Der Zugewinnausgleich entfällt, wenn im Vorfeld ein Ehevertrag geschlossen wurde.

    Hierin kann vereinbart werden, dass der Zugewinnausgleich anders berechnet werden soll, als gesetzlich vorgesehen.

    So können Sie festlegen, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt werden oder dass der Zugewinnberechtigte mit einer bestimmten Summe oder Vermögensgegenstand im Falle einer Scheidung einverstanden ist.

    Solche vertraglichen Vereinbarungen müssen immer von einem Notar festgehalten werden.

  • Es wurde eine Gütertrennung vereinbart

    Haben Sie eine Gütertrennung vereinbart, kann im Falle einer Scheidung kein Zugewinnausgleich verlangt werden.

    Diese Vereinbarung kann vor der Eheschließung im Ehevertrag festgehalten oder sogar noch während der Scheidung getroffen werden.

Kann der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjähren?

Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich gilt nicht lebenslang.

Drei Jahre, nachdem die Scheidung rechtskräftig gesprochen wurde, verjährt dieser.

Sie sollten also nicht zu lange mit Ihrer Forderung warten.

Gibt es legal Tricks für den Zugewinnausgleich?

Es gibt Möglichkeiten, Einfluss auf die Höhe des Zugewinnausgleichs zu nehmen.

Welche das genau sind, verraten wir Ihnen jetzt:
  • Tipp 1: Stichtag für die Berechnung des Endvermögens

    Für die Höhe des Zugewinnausgleichs wird Ihr Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen. Je geringer das Endvermögen, desto geringer ist auch der Zugewinn.

    Der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird.

    Stehen Sie vor einer Investition oder sonstiger Anschaffung von neuem Vermögen, sollten Sie dies frühestens am Tag nach der Zustellung umsetzen. So fließt es nicht in Ihr Endvermögen ein.

  • Tipp 2: Illoyale Vermögensminderung

    Sollte Ihr Ex-Partner im Trennungsjahr versuchen, das Vermögen absichtlich zu verringern, gilt dies als “illoyale Vermögensminderung”.

    Dazu zählen unentgeltliche Zuwendungen an Dritte oder Verschwendung des Vermögens, um Ihnen einen Nachteil zu verschaffen.

    Solche überflüssigen Geldausgaben können als Vermögensverschwendung angerechnet werden. In diesem Fall werden die Ausgaben dem Endvermögen zugerechnet. Dadurch erhöht sich der Zugewinn.

  • Tipp 3: Die Scheidungsfolgenvereinbarung

    Um den Zugewinnausgleich maßgeblich zu beeinflussen, können Sie auch als “scheidungswillige” Eheleute noch vor der tatsächlichen Scheidung eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung treffen.

    So können Sie festhalten, dass der Zugewinnausgleich ganz oder teilweise entfällt oder welche Vermögenswerte nicht dem End- oder Anfangsvermögen hinzugerechnet werden sollen.

Tipp Vereinbarungen notariell festhalten

Halten Sie möglichst alle Vereinbarungen zu einem Zugewinnausgleich notariell fest. Sollte sich eine Partei nicht an die Vereinbarungen halten, können Sie so die Vereinbarungen zwangsweise vollstrecken.

FAQ

Die häufigsten Fragen

Beim Zugewinnausgleich wird das Gesamtvermögen der jeweiligen Ehegatten miteinander verglichen.

Dabei wird geschaut, welchen Vermögenszuwachs die beiden Partner während der Ehe hatten. Dazu berechnet man die Differenz zwischen dem Anfangs- und Endvermögen.

Hat die Immobilie während der Ehe an Wert gewonnen, wird die Wertsteigerung unter den Eheleuten zu jeweils 50 Prozent aufgeteilt.

Kommt es zu einem Verkauf, wird auch hier der Verkaufserlös gleichmäßig unter den Eheleuten aufgeteilt.

Der Zugewinnausgleich regelt die Aufteilung des Vermögens im Falle einer Scheidung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Partner zu gleichen Teilen an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen.

Hat ein Ehepartner während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet, kann dieser von dem anderen Partner einen Ausgleich verlangen.

Hat einer der beiden Ehepartner Schulden, werden diese als negatives Anfangs- oder Endvermögen gewertet. Je nachdem, ob die Schulden vor oder während der Ehe entstanden sind.

Zu dem Zugewinnausgleich gehört nur das Vermögen, was während der Ehe erwirtschaftet wurde.

Dazu zählt auch eine Immobilie, die einem der Ehepartner schon vor der Ehe gehört hat. Hier geht man davon aus, dass das Objekt durch die Zeit an Wert gewonnen hat.

Schenkungen und Erbschaften sind grundsätzlich alleiniges Vermögen und zählen nicht zum Zugewinn.

Um sicherzustellen, dass sich der Zugewinnausgleich auch wirklich nur auf das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen bezieht, werden Erbschaften und Schenkungen zum Anfangsvermögen zugerechnet.

Hat Ihnen der Artikel gefallen?

128 Bewertungen

Stern Stern Stern Stern Stern
Weiterlesen

Ähnliche Artikel