Muss ich mein Haus verkaufen, wenn mein Ehepartner ins Pflegeheim muss?

So schützen Sie sich rechtzeitig vor einem Verkauf

Marilena Meyer
Wenn der Ehepartner ins Pflegeheim muss - was passiert mit der Immobilie?

Die wichtigsten Fakten

  • Wie teuer die Pflege ist, hängt von dem Grad der Pflegestufe ab

  • Reichen die eigenen Mittel nicht aus, um die Pflege zu bezahlen, können auch die eigenen Kinder belangt werden

  • Um sich vor einem Zwangsverkauf der eigenen Immobilie zu schützen, kann eine Übertragung auf die Kinder sinnvoll sein

Im hohen Alter kann es schnell passieren, dass man auf die Pflege von anderen angewiesen ist oder sogar in ein Pflegeheim umziehen muss.

So kann es in manchen Fällen dazu kommen, dass man sein Haus verkaufen muss, um das Pflegeheim bezahlen zu können.

Dabei kommt es immer auf den Einzelfall an: Hilfe erhalten Sie von einem Fachanwalt für Familien- und Sozialrecht.

Wie Sie sich dennoch rechtzeitig vor einem Verkauf schützen können und ab wann Ihre Kinder für Ihre Pflege bezahlen müssen, erklären wir Ihnen jetzt.

Wie teuer ist die Pflege?

Im Pflegefall ist man auf Hilfe angewiesen, doch leider ist Pflege eine teure Angelegenheit.

Wie viel genau hängt vom Grad der Pflegestufe bzw. den individuellen Anforderungen ab.

Da diese von Mensch zu Mensch sehr unterschiedlich sein können, bieten Pflegeeinrichtungen in der Regel Leistungspakete an, die man sich frei zusammenstellen kann.

Diese Leistungspakete bieten Pflegeeinrichtungen an:
  • Ambulante/ häusliche Pflege: zwischen 500 und 2.000 Euro pro Monat

  • 24-Stunden-Pflege: 1.500 bis 3.000 Euro pro Monat

  • Pflegeheim: 3.000 bis 5.000 Euro

Einen Teil der Kosten übernimmt die Pflegeversicherung. Für einen Aufenthalt im Pflegeheim wird dies aber in keinem Fall ausreichen.

“Ohne private Pflegezusatzversicherung beträgt der Eigenanteil an einem dauerhaften Aufenthalt im Pflegeheim durchschnittlich 1.800 Euro, unabhängig vom Pflegegrad.”

Die erste Quelle, die dann angezapft wird, ist die eigene Rente.

Wer zahlt für die Pflege?

Um die Kosten für die Pflege zu bezahlen, werden neben der Rente auch weitere Mittel des Pflegebedürftigen eingesetzt.

Reichen diese nicht aus, können auch die Angehörigen zur Kasse gebeten werden.

Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind und diese nicht reichen, springt der Sozialhilfeträger ein.

Wann werden Sozialleistungen gezahlt?

Bevor Sozialleistungen gezahlt werden, wird daher geprüft, ob die Pflegekosten aus den Eigenmitteln des Pflegebedürftigen abgedeckt werden können.

Um dies zu bewerten, wird das gesamte verwertbare Vermögen herangezogen.

Zum verwertbaren Vermögen zählen neben Geld, Wertguthaben, Wertpapieren, Lebensversicherungen und offenen Forderungen an Dritte auch Immobilien und allgemein der Grundbesitz.

Hinweis Grundsatz des Nachrangs

Für Sozialhilfe gilt in Deutschland der Grundsatz des Nachrangs (Subsidiarität). Das bedeutet: Nur demjenigen wird geholfen, der sich nicht selbst helfen kann – oder dem nicht schon von anderer Seite geholfen wird.

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Diese Mittel gelten als verwertbares Vermögen:
  • Geld

  • Wertguthaben

  • Wertpapiere

  • Lebensversicherungen

  • offene Forderungen an Dritte

  • Immobilien

  • Grundbesitz

Unter bestimmten Voraussetzungen kann daher verlangt werden, dass das Eigenheim verkauft wird, um aus dem Erlös die Pflegekosten abzudecken.

Schonvermögen bleibt unberührt

Das Sozialhilferecht macht aber ein Zugeständnis: Das sogenannte Schonvermögen, welches nicht für die Beurteilung des Sozialhilfeanspruchs gewertet werden darf.

Dazu gehört ein Schonbetrag von 5.000 Euro, den der Pflegebedürftige nicht für die Finanzierung der Pflegekosten verwenden muss. Gleiches gilt für den Ehepartner.

Was zählt zum Schonvermögen?

Auch ein „angemessenes“ Eigenheim zählt zum Schonvermögen, solange dies vom Pflegebedürftigen oder dessen Ehegatten, beziehungsweise Lebenspartner alleine oder mit Angehörigen bewohnt wird.

Wohnen aber nur die Angehörigen (beispielsweise die Kinder) in der Immobilie, zählt diese nicht zum Schonvermögen.

Für Kinder bedeutet das: Müssen die Eltern in ein Pflegeheim umziehen, kommt man an dem Verkauf des Hauses häufig nicht vorbei.

Auch ein „angemessenes“ Eigenheim zählt zum Schonvermögen, solange dies vom Pflegebedürftigen oder dessen Ehegatten, beziehungsweise Lebenspartner alleine oder mit Angehörigen bewohnt wird.

Wohnen aber nur die Angehörigen (beispielsweise die Kinder) in der Immobilie, zählt diese nicht zum Schonvermögen.

Für Kinder bedeutet das: Müssen die Eltern in ein Pflegeheim umziehen, kommt man an dem Verkauf des Hauses häufig nicht vorbei.

Ob eine Immobilie als angemessen eingeschätzt wird, hängt von folgenden Faktoren ab:
  • der Anzahl der Bewohner

  • dem Wohnbedarf

  • dem Zuschnitt und der Ausstattung

  • der Größe

  • dem Wert von Grundstück und Immobilie

Hinweis Als Faustregel gilt:

Eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus in „normaler“ Größe bleibt unangetastet.

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Was passiert mit dem Vermögen von Angehörigen?

Reichen die eigenen Mittel des Pflegebedürftigen nicht aus, um die Pflegekosten zu bezahlen, können Kinder zu einem Elternunterhalt verpflichtet werden.

Haben die Eltern aber Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege gemäß §61 SGB XII, hat dies Vorrang und muss beantragt werden.

Zwar übernimmt ein Sozialhilfeträger häufig die Kosten, prüft dann aber, ob er sich im Nachhinein einen Teil davon von den Kindern wiederholen kann.

Kann ich mich dagegen wehren?

Nur in Ausnahmefällen kann man sich dagegen wehren. Dazu zählen Straftaten oder seelische Grausamkeit der Eltern gegenüber ihren Kindern oder wenn der Kontakt schon seit langer Zeit abgebrochen ist.

Hat ein Pflegebedürftiger mehrere Kinder, teilen diese sich die Unterhaltspflicht anteilsmäßig, je nach individuellem Einkommen und Vermögen. Auch das Einkommen der Ehegatten wird dabei berücksichtigt.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz

Durch das im Januar 2020 in Kraft getretene Angehörigen-Entlastungsgesetz werden aber nur noch Kinder zum Elternunterhalt verpflichtet, die über ein Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro oder mehr verfügen.

In die Berechnung fließen auch Einnahmen neben der Berufstätigkeit mit ein, wie zum Beispiel Mieteinnahmen. Vorhandenes Vermögen bleibt dagegen unberücksichtigt, insbesondere selbstbewohntes Wohneigentum.

Allerdings kann für ein Eigenheim ein Wohnwert angerechnet werden, um die eingesparte Miete einzurechnen.

Ausgaben für Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Kosten für Gebäudeversicherung und Grundsteuer können dagegen abgezogen werden.

Doch Sie müssen Ihren Lebensstandard nicht drastisch verändern: Regelmäßige Ausgaben für Urlaub, Hobbies und die eigenen Kinder können Sie von Ihrem Jahreseinkommen abziehen.

“Elternunterhalt ist mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz also nur noch für Top-Verdiener ein Thema.”

Sollte ich meine Immobilie zum Schutz an meine Kinder verschenken?

Die Übertragung der Immobilie an die Kinder ist eine gute Möglichkeit, sie vor dem Zwangsverkauf zu schützen.

“Dies funktioniert aber nur, wenn man sich rechtzeitig darum kümmert.”

Innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung kann der Sozialhilfeträger die Rückübertragung fordern, um durch einen Verkauf die Pflegekosten abdecken zu können. Dabei ist es egal, ob der Pflegebedürftige dies möchte oder nicht.

Der sogenannte „Sozialhilferegress“ ermöglicht es dem Sozialamt, die Ansprüche der Eltern gegenüber den Kindern auf sich zu übertragen, auch gegen den Willen der Eltern.

Was, wenn die Kinder in der Immobilie wohnen?

Wohnen die Kinder selbst in der Immobilie, ist diese trotzdem nicht automatisch geschützt.

Es ist aber möglich, der Rückübertragung zu widersprechen. Hierzu müssen Sie glaubhaft nachweisen, dass es für den Erhalt des eigenen Unterhalts zwingend erforderlich ist, in der Immobilie wohnen zu bleiben.

Wer eine solche Situation verhindern möchte, sollte das Haus also frühzeitig verschenken. Dies kann auch im Hinblick auf die Erbschaftssteuer sinnvoll sein.

Was passiert mit einem eingetragenen Wohnrecht im Pflegefall?

Bei der Schenkung einer Immobilie an die eigenen Kinder ist es nicht unüblich, sich ein Wohnrecht im Grundbuch eintragen zu lassen.

Dabei sollte in dem Schenkungsvertrag unbedingt festgehalten werden, was mit dem Wohnrecht passiert, wenn die Eltern nicht mehr in der Lage sind, dieses auszuüben. Andernfalls könnte der Sozialhilfeträger eventuell einen Anspruch auf Ersatzleistungen erheben.

Denn es gilt:

“Ein Wohnrecht erlischt nicht durch einen Umzug in ein Pflegeheim.”

Auch dann nicht, wenn eine Rückkehr eher unwahrscheinlich ist.

Ob eine solche Forderung Erfolg haben kann, hängt stark vom Einzelfall ab. Zwar ist ein Wohnrecht nicht auf einen Sozialhilfeträger übertragbar, doch um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Eltern und Kinder den möglichen Fall einer Unterbringung im Pflegeheim vertraglich abstimmen.

FAQ

Die häufigsten Fragen

Ein „angemessenes“ Eigenheim zählt zum Schonvermögen, solange dies vom Pflegebedürftigen oder dessen Lebenspartner alleine oder mit Angehörigen bewohnt wird. Wohnen aber nur die Angehörigen in der Immobilie, zählt diese nicht zum Schonvermögen. Als Faustregel gilt: Eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus in „normaler“ Größe bleibt unangetastet.

Die Übertragung der Immobilie an die Kinder ist eine gute Möglichkeit, sie vor dem Zwangsverkauf zu schützen. Dies funktioniert aber nur, wenn man sich rechtzeitig darum kümmert. Innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung kann der Sozialhilfeträger nämlich die Rückübertragung zur Deckung der Pflegekosten fordern.

Müssen die Eltern in ein Pflegeheim umziehen, kommt man an dem Hausverkauf häufig nicht vorbei. Nur wenn die pflegebedürftigen Eltern noch im Haus wohnhaft sind, zählt dies zum Schonvermögen. Die rechtzeitige Übertragung des Hauses an die Kinder kann sinnvoll sein, um das Haus nicht zu verlieren.

Der sogenannte „Sozialhilferegress“ ermöglicht es dem Sozialamt, die Ansprüche der Pflegebedürftigen auf sich zu übertragen, auch gegen deren Willen. Damit trägt er Pflegekosten, falls diese nicht selbst finanziert werden können. Der Sozialhilfeträger kann dann zum Beispiel Immobilienschenkungen bis zu 10 Jahren rückwirkend einfordern.

Zum Schonvermögen gehört ein Schonbetrag von 5.000 Euro, den der Pflegebedürftige nicht für die Finanzierung der Pflegekosten verwenden muss. Gleiches gilt für den Ehepartner. Auch ein „angemessenes“ Eigenheim zählt zum Schonvermögen, solange dies vom Pflegebedürftigen oder dessen Ehegatten / Lebenspartner alleine oder mit Angehörigen bewohnt wird.

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